Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Königreich Bayern. Art. 57.

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etwa versäumte Arbeitsleistung an sich schon hinreichend seien, eine
gewichtige Ursache zur Vertragsauflösung zu bieten, weil darin eine
Unbotmäßigkeit des Klägers gegen die Weisungen seines Princi-
pales, eine Störung der in jedem größeren Etablissement nothwen-
digen Geschäftsordnung und die Gewährung eines bösen Beispieles
insbesondere von Seite eines chef de bureau, dessen Stellung der
Kläger eingenommen, für die übrigen in der Handlung bedienstet
gewesenen Personen zu stnden wäre, welch' letztere aus den weiter
angeregten Verführungsversuchen des Klägers gegenüber anderen
Handlungsgehülsen des Beklagten zur gemeinschaftlichen Haltung
eines Pferdes und zur Theilnahme an Champagnerkneipereien nicht
zur Genüge entnommen werden kann. Es mußte daher dem Beklagten
auch hier eine angemessene Beweisführung bewilligt werden; dieselbe
hatte jedoch für das zu späte Eintreffen i n und das zu frühe Weggehen
aus dem Büreau ebenso, wie für das gänzliche Ausbleiben aus dem-
selben halbe Tage lang sich nur aus die Voraussetzung „oftmaliger"
Wiederkehr und sodann auf die Aneinanderreihung jener einzelnen
Thatsachen in „alternativer" Form zu erstrecken, weil die eine oder
die andere zur Herstellung eines die erörterte Wirkung nach sich
ziehenden Verschuldens des Klägers schon genügt, — und soll hiebei zur
Vermeidung künftiger Mißverständnisse bereits jetzt hervorgehoben
werden, daß für die Bedeutung der Zeitbestimmungen „eine Stunde,"
„halbe Tage" nicht der Wortlaut, sondern das richterliche Ermessen
in der Berücksichtigung eines annähernden Zeitraumes Maß gibt,
das auch für die Beurtheilung der Tragweite des Begriffes „oft-
malig" schließlich von entscheidendem Einflüsse sein muß. Des
Umstandes, daß der Kläger unentschuldigt ausgeblieben sei, war
dagegen in dem Beweissatze nicht zu gedenken, da es vielmehr die —
nicht bethätigte — Aufgabe des Klägers gewesen ist, zu behaupten,
daß er sein Ausbleiben jedesmal entschuldigt habe und dasselbe von
dem Beklagten genehmigt worden sei.
Zu e. muß vor Allem bemerkt werden, daß die Gestattung des
Ausspruches der Aufhebung des Dienstverhältnisses gegen den Hand-
lungsgehülfen in Folge der Verübung erheblicher Ehrverletzungen
gegen den Principal in Art. 64, Nr. 5 a. a. O. ausdrücklich vor-
gesehen ist; als derartige Ehrverletzungen sind nun unzweifelhaft die
in der Vernehmlassung angeführten Thatsachen zu betrachten, daß

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