Königreich Bayern. Art. 23. 230.
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Jemand, welcher sich im Vertrauen auf den Inhalt des Handelsregisters
mit einer daselbst eingetragenen Person in geschäftlichen Verkehr ein-
gelassen und dadurch die aus Handelsgeschäften entspringenden Vor-
theile erlangt zu haben glaube, bei nachträglicher Geltendmachung
eines derselben die Zurückweisung damit erfahren würde, weil die
Person, mit welcher er contrahirte, kein Kaufmann sei, so müßte eine
die Herstellung möglichster äußerex Sicherheit im Handelsverkehre
bezweckende Einrichtung fortan mit Mißtrauen behandelt, in ihren
Grundlagen auf das Heftigste erschüttert werden.
An diese allgemeine Anschauung über die Wirkung des Ein-
trages neubegründeter Thatsachen in das Handelsregister reihe sich
jedoch hier noch die besondere, daß als Ausnahme von der Regel für
solche neue Verhältnisse theilweise bei der Commanditgesellschaft,
mehr noch bei dergleichen auf Actien und bei der Actiengesellschaft
sogar deren Rechts bestand von der Anmeldung und Eintragung
in das Handelsregister abhängig gemacht sei (Art. 163, Abs. 3. 178
und 211 des d. H.-G.-B.), und dadurch der Eintrag selbst als Schluß-
stein für die Entstehung dieser Institute betrachtet werden müsse,
so daß hiernach bei deren Verfolgung vor den Handelsgerichten ihre
dem kaufmännischen Kreise angehörige rechtliche Existenz nicht wieder
beanstandet werden könne, was auf den im Gesellschastsregister ein-
getragenen beklagten Theil füglich als anwendbar erachtet wer-
den dürfe.
Zu Art. 23. 230.
Uebergang der Firma. Klagerecht gegen den Geschäfts-
nachfolger.
Der Krämer A. hatte von dem Privatier B. zwei Ostbahn-
actien entliehen und versprochen, demselben seiner Zeit diese Actien
zurückzugeben oder deren Werth zu ersetzen. Später veräußerte er
sein Kramgeschäft an C., welcher sogleich die Verbindlichkeit über-
nahm, dem B. aus Begehren wegen des Ostbahnactiengeschäftes ge-
recht zu werden. Als nun B. nach eingetretener Fälligkeit des Dar-
lehens Klage gegen C. erhob, opponirte dieser die Einrede, daß aus
dem nun zwischen ihm und A. geschlossenen Geschäfte dem B. kein
Klagerecht zustehe. Er wurde jedoch in beiden Instanzen mit diesem
Einwande abgewiesen.
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XL
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