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Königreich Bayern. Art. 12.
richten nicht Recht nehmen. Diese Einrede wurde verworfen; das
handelsappellgerichtliche Erkenntniß (26. September 1866) begründete
diesen Ausspruch, wie folgt:
Das Handelsregister sei eingerichtet worden zur möglichsten Be-
förderung der Sicherheit im kaufmännischen Verkehre; es könne nun
nicht angenommen werden, daß eine derartige Veröffentlichung von
Thatsachen, wie sie im Gesetzbuche durch die Art. 12u.flg. angeordnet
sei, auf die Verhältnisse, welche allgemein kundgegeben würden, ohne
allen Einstuß bleiben sollten. Allerdings äußere die Wirkung der
Publication sich nicht darin, daß Jemand, der an und für sich als
Kaufmann im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, diese Eigenschaft erst
durch den Eintrag im Handelsregister sich erwerbe oder wahre, wie
denn auch ein Antrag, den Begriff des Kaufmannes davon abhängig
zu machen, daß Jemand in das Handelsregister eingetragen sei, im
Verlause der Conferenzberathungen abgelehnt wurde (Prot., S. 530).
Wohl aber trete dieselbe dadurch hervor, daß auf die-im Handels-
register eingetragenen Personen unbestreitbarer Maßen die gesetzlichen
Vorschriften über Firmen, Handelsbücher und Procura Anwendung
finden. Hieraus ergebe sich nämlich, daß derjenige, welcher im Han-
delsregister als Kaufmann u. s. w. vorgetragen sei, nach außen so
lange in dieser Eigenschaft in Betracht komme, bis das Gegentheil
davon erwiesen und der Eintrag im Register gelöscht werde.
Es liege dieß in der Natur der Dinge, weil derjenige, welcher
sich in selbstverständlich genauester Kenntniß seiner geschäftlichen Be-
ziehungen als Handeltreibender angebe, von dem dazu berufenen
Handelsgerichte als solcher erkannt und demgemäß in das Register
eingetragen werde, bei Beurtheilung von ihm eingegangener Verbind-
lichkeiten nicht die Ausflucht nehmen könne, daß er kein Kaufmann
sei, da dieselbe mit jenen Vorgängen in direktem Widerspruche
stände. Auch bei den Gesetzgebungsberathungen (Prot., S. 64 u. 65)
sei zugegeben worden, daß die Wirkung der Eintragung im Handels-
register gegenüber demjenigen, welcher sie bewirkt habe, keine
andere sein könne, als die jeder anderweitigen hinsichtlich seiner Ver-
hältnisse abgegebenen Erklärung, woraus eben folge, daß diese Er-
klärung nach dem Umfange der dadurch berührten Verhältnisse gegen
ihn maßgebend sein müsse. Das Gegentheil würde wider Treue und
Glauben, wider die öffentliche Ordnung verstoßen; denn wenn
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