Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Königreich Bayern. Art. 4.

Dieses sind aber jene Rechtsverhältnisse, welche, wenn sie auch
nicht unmittelbar aus dem Frachtverträge entspringen, doch in dem-
selben ihre Veranlassung finden, mit demselben in einer bestimmten
Beziehung stehen, und daher, wenn auch nicht durchgängig, doch
wenigstens nach einzelnen Richtungen hin, nach Handelsrecht und
handelsrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen sind. Das Gesetz will
außer den unter Zifs. 1 des Art. 63 fallenden Sachen auch jene
Rechtsverhältnisse als Handelssachen betrachtet wissen, welche über-
haupt im Verkehre zu Land, auf Flüssen und Binnenge-
wässern zwischen Frachtführern und den bei diesem Verkehre
betheiligten Personen entstehen. Hierzu gehören unter anderen
gewisse Rechtsverhältnisse, deren Beurtheilung nach bestimmten, von
dem H.-G.-B. in seinem V. Buche „vom Seehandel" aufgestellten
Normen einem Bedenken nicht unterstellt werden kann, wenn auch
letztere zunächst nur für das Seerecht gegeben sind, wie die Bestim-
mungen im Tit. 8 des V. Buches. Hierzu muß aber auch das vor-
liegende Rechtsverhältniß gezählt werden, denn dasselbe ist offenbar
in dem Verkehre auf einem Binnengewässer, nämlich in Veranlassung
eines von dem Kläger eingegangenen Frachtgeschäftes, bei der Ein-
ladung des Frachtgutes zwischen dem Genannten, welcher unbestritten
Frachtführer ist, und dem Beklagten, welcher als Eigenthümer des
Canales und seiner Anlagen die zum Zwecke der Einladung errichteten
Krahnen den Schiffern zum Gebrauche überläßt, und daher als eine
bei dem Verkehre auf dem Donau-Main-Canale überhaupt, wie ins-
besondere bei dem hier in Frage stehenden Einladegeschäfte vermöge
der Gebrauchsüberlassung an den Kläger betheiligte Person sich dar-
stellt, entstanden, und bei seiner Beurtheilung kommen nicht blos
civilrechtliche, sondern namentlich, was- die Schadensberechnung
anbelangt, auch handelsrechtliche Gesichtspunkte und Grundsätze in
Betracht.
Zu Art. 4.
Begriff der Gewerbemäßigkeit.
Ein handelsappellgerichtliches Erkenntniß (v. 5. April 1866)
führt folgende Sätze aus:
Der Begriff der Gewerbemäßigkeit setze keineswegs voraus, daß
Jemand den Betrieb einer gewissen Art von Geschäften zu seinem

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