Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Abhandlungen.

gebet und dem Commissionär die für das Mandat geltenden Vor-
schriften insoweit zur Geltung kommen, als das H.-G.-B. nicht
abweichende Bestimmungen enthält. Da nun das keine
Bestimmungen über das Kündigungsrecht des Commissionärs ent-
hält, so muß man daraus schließen, daß der Commissionär, wie jeder
andere Bevollmächtigte, befugt ist, den übernommenen Auftrag dem
Auftraggeber zu kündigen.
Das Stadtgericht zu Berlin bestreitet aber dem Commissionär
in dem abgedruckten Erkenntnisse eine solche Kündigungsbefugniß:
1. wegen der Entgeltlichkeit des Commissionsgeschäfts.
Indeß wird an dem Wesen des Mandatsgeschäftes, namentlich
an dem Verhältniß des Auftraggebers zum Bevollmächtigten so wenig
nach dem a. L.-R. als nach dem H.-G.-B. dadurch etwas geändert,
daß der Bevollmächtigte eine Belohnung erhält.
§ 74 flg., 1,13 a. L.-R.s handeln davon, ob und inwieweit der
Bevollmächtigte befugt ist, Belohnung zu fordern. Nirgend findet
sich aber im allgem. L.-R. eine Andeutung dafür, daß das Kündi-
gungsrecht, welches nach § 159 a. a. O. sowohl dem Auftraggeber
als dem Bevollmächtigten zusteht, fortfallen solle, wenn der Bevoll-
mächtigte eine Belohnung zu erwarten hat. Dennoch behauptet das
Erkenntniß: die Praxis nehme dieß an, und bezieht sich dafür auf
das Präjudiz des Obertribunals vom 11. Febr. 1848, Nr. 1991,
sowie auf zwei in Striethorst's Archiv abgedruckte Erkenntnisse
des Obertribunals.
Sieht man aber diese Entscheidungen des Obertribunals genauer
an, so findet man:
1. Das in Striethorst's Archiv, Bd. 28, S. 287 flg. ab-
gedruckte Erkenntniß vom 4. Mai 1858 gehört gar nicht hierher,
denn es handelt von den Folgen, welche der Widerruf des Auftrag-
gebers für den Commissionär hat, und führt aus: daß § 167, I,
13 a. L.-R.s, welcher von den Folgen dieses Widerrufs handelt, auf
das Verhältniß des kaufmännischen Commissionärs zum Committenten
nicht ohne Weiteres anwendbar sei. Der kaufmännische Commissio-
när müsse behufs der Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte
gegen Dritte in eigenem Namen Verpflichtungen übernehmen. Habe
er daher auf seine Gefahr einen früheren Auftrag ausgeführt, und
einen späteren Auftrag nur zu einem bestimmten Zwecke, welcher sein

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