Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Ueber das Kündigungsrecht des Commissionärs rc.

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Jndeß ging man bei der Berathung des H.-G.-B.s unzweifel-
haft von der Voraussetzung aus, daß das Commissionsgeschäft nur
eine Unterart des Mandats sei. So heißt es in den Motiven zum
preuß. Entwurf des H.-G.-B.s, S. 150 zum Art. 361:
Der Commissionär steht zu dem Committenten in dem Ver-
hältnisse eines Mandatars zum Mandanten; es finden daher,
soweit nicht die eigenthümliche Natur der Commission ent-
gegensteht, in dieser Hinsicht die allgemeinen Bestimmungen
über das Mandat Anwendung. Eine vollständige Einschal-
tung dieser Bestimmungen wäre natürlich nicht am Orte;
dagegen schien es angemessen, einige der hauptsächlichsten
Consequenzen hervorzuheben, um dadurch den Vorschriften
des vorhergehenden Artikels (nach welchem derjenige Com-
missionär ist, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für
Rechnung eines Auftraggebers Handelsgeschäfte abschließt)
eine größere Anschaulichkeit zu geben.
Die Richtigkeit dieses Satzes, aus welchem die einzelnen Be-
stimmungen des Art. 361 hergeleitet sind, wurde nach S. 686 der
Protocolle bei den Berathungen der Commission so wenig in Frage
gestellt, daß man vielmehr beantragte: den ganzen Art. 361 zu
streichen, weil die in dem Art. 361 enthaltenen Bestimmungen, daß
der Commissionär mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
im Interesse des Auftraggebers das Geschäft auszuführen und dem
Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten und Rechenschaft zu geben
habe, selbstverständlich seien.
Man behielt aber den Art. 361 bei, weil die Aufnahme dieser
Bestimmungen z. B. für die preußischen Verhältnisse sehr wünschens-
werth sei, denn dort reiche die bestehende gesetzliche Regelung des
Mandats- und Commissionsgeschäfts nicht vollständig aus.
Man war also darüber einig, daß in der Regel das Verhältniß
zwischen dem Auftraggeber und dem Commissionär nach den für das
Mandat geltenden Vorschriften zu beurtheilen ist. Das H.-G.-B.
enthält also die ergänzenden Bestimmungen, welche, als Ab-
weichungen von den für das Mandat geltenden Vorschriften, durch
die Eigenthümlichkeit des Commissionsgeschäfts veranlaßt, anzuord-
nen waren.
Daraus folgt, daß für das Verhältniß zwischen dem Auftrag-

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