Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Königreich Preußen. Art. 62. 64.105.

reisende Anwendung findet, welche ihr Principal als Handlungsbe-
vollmächtigte zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet.
Vgl. Busch, Archiv, Bd. I, S. 60.
v. Kräwel, das allg. d. H.-G.-B., S. 65.
Decret des h. H.-G. zu Wiesbaden in S. Sternenberg
e. Bertram. 1866.
Nass. Archiv, Bd. VII, S. 73. 74.

Art. 62. 64.
Einseitige Entlassung von Handlungsgehülfen.
Nach Art. 62 des H.-G.-B.s können Handlungsgehülfen aus
wichtigen Gründen einseitig entlassen werden. Die im Art. 64 auf-
geführten Fälle enthalten nur Beispiele, ohne daß damit die Fälle,
in welchen die Entlassung zulässig ist, erschöpft wären.
Hahn, Comment. des H.-G.-B.s, Bd. I, S. 163.
Als Gründe zur einseitigen Entlassung wurde unter anderen
unter Bezugnahme auf Seuffert, Archiv, Bd. X, N. 42 angeführt,
daß der Handelsgehülfe, welcher sich für einen zur Buchführung und
Geschäftsreisen befähigten ausgegeben habe, die Geschäftsbücher
unordentlich geführt und dieselben voll Rasuren, Correcturen und
Tintenflecken gemacht habe; und daß er die vorgeschriebene Reisetour
und Reisezeit nicht eingehalten, während der ganzen Dauer der Reise
gegen den kaufmännischen Gebrauch nicht berichtet und keine Bestel-
lungen nach Hause gebracht habe.
Decret des Hof-Ger. zu Wiesbaden in S. Meffert c.
Marburg. 1866.
Nass. Archiv, Bd. VII, S. 266 u. 267.
Art. 165.
Anspruch eines Handelsgesellschafters auf Rechnungs-
ftellung dem gerirenden Gesellschafter gegenüber.
Eine Verpflichtung des gerirenden Handelsgesellschafters, neben
der Gestattung der Einsichtnahme der Geschäftsbücher dem soeius
eine besondere Rechnung abzulegen, ist nur dann begründet, wenn
diese Verpflichtung auf besonderer Verabredung beruht, oder aber die

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