Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Königreich Preußen. Art. 810.

gegen die Gesellschaft einklagte, wurde von der Verklagten entgegen-
gehalten, daß er auf einem in seinem Versicherungs-Anträge zwischen
zwei Gebäuden als frei declarirten Platze einen Holzschuppen
errichtet und diesen zur Zeit des Brandes mit Brennholz belagert
gehabt habe. Das Kreisgericht bemerkt hierüber, unter Beifall des
Appell.-Gerichts:
„Es bringt der Lauf und Betrieb einer Wirthschaft mit sich,
daß zum Bedarf in derselben gar häufig in ein Gehöft Holz gefahren
wird, und auf demselben längere oder kürzere Zeit aus irgend einem
Grunde lagert. Wenn nun ein solcher Holzhaufen auf die Feuerge-
fährlichkeit von Einfluß ist, so wird man darum doch nicht dem Ver-
sicherten die Verpflichtung aufbürden, bei Eingehung des Ver-
sicherungs-Vertrages dem Versicherer als feuergefährlichen Umstand
anzuzeigen,
er lasse alljährlich (oder wie oft) Holz und Wellen auf sein
Gehöft fahren, welche daselbst einige Zeit lageren, -
oder jedes Mal, wenn dieß geschehen, dem Versicherer davon Anzeige
zu machen. Man wird offenbar, trotzdem der Versicherte dieß unter-
lassen, ihm seinen Entschädigungs-Anspruch nicht absprechen, wenn
auch grade der Brand zur Zeit des Lagerns von Holz und Wellen
auf dem Gehöfte stattgefunden hat. Mit Rücksicht hieraus wird man
die dahin zielenden Vorschriften der allgemeinen Police-Bedingungen
insoweit beschränkend auslegen müssen, daß darin dem Versicherten
nur zur Pflicht gemacht ist, alle Umstände dauernder, nicht blos
vorübergehender Natur, welche auf die Feuergefährlichkeit von
Einfluß sind, anzuzeigen; nicht aber wird man seine Pflicht soweit
ausdehnen müssen, daß er alle, möglicher Weise einmal die Feuer-
gefährlichkeit vermehrenden Umstände anzugeben verbunden sei. Die
natürlichen Folgen einer derartigen Auslegung der allgemeinen Ver-
sicherungs-Bedingungen wird sich jeder Versicherer selbst sehr leicht
klar machen können.
Die allgemeinen Versicherungs-Bedingungen enthalten ferner
die Bestimmung, daß, wenn während der Versicherungszeit die ver-
sicherten Gegenstände in ein anderes Local, als das in der
Police bezeichnete, gebracht werden, die Fortdauer der Ver-
sicherung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist, und daß
Gegenstände, welche sich außerhalb der in der Police bezeichneten

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