Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Königreich Preußen. Art. 702 flg. (708.390 flg.) 311
fertigt werden kann, da der Frachtführer, der, um sein beladenes
Fuhrwerk aus einer größeren Gefahr zu retten, freiwillig einem ge-
ringeren Nebel sich unterzieht, nicht schon deshalb einen Anspruch auf
die Waare erheben kann, und hiervon höchstens dann die Rede sein
könnte, wenn gerade im Interesse der Waare ein an sich schwereres
Nebel gewählt würde, als zur Rettung des Fuhrwerks erforderlich
sein würde;
i. E. daß das Handelsgericht die Grundsätze über die Haverei
zwar nicht für unanwendbar erachtet, aber nach den thatsächlichen
Umständen das Vorhandensein einer großen Haverei, worauf die
Klage wesentlich beruhe, nicht für gegeben angenommen hat, indem
es darin nicht den Thatbestand der Art. 702. 708, Nr. 3 H.-G.-B.
gefunden hat;
daß das Aufsitzen des Schiffes oder dessen Stranden wesentlich
als die unmittelbare und nothwendige Folge des durch Zufall
entstandenen Lecks erscheint, und der freie Wille des Capitäns dabei
nur insofern bestimmend mitwirkt, als dadurch dieses Sinken und
Stranden in weniger tiefem, mehr seichtem Wasser, näher am User
bewirkt wurde, mithin das durch den Zufall unvermeidliche Sinken
des Schiffes bis auf das Flußbett auf die möglichst wenig schädliche
Weise erfolgte;
daß durch die Richtung des Schiffes aufs Ufer aber nicht
freiwillig ein Nachtheil übernommen und herbeigeführt wurde,
der sonst durch den zufälligen Umstand selbst nicht eingetreten wäre,
und der den Zweck und Erfolg gehabt hätte, Schiff und Ladung den
durch denZufall bedingten nothwendigen Folgen desselben zu entziehen;
daß ein solches absichtliches Stranden, welches nur das
unvermeidliche Sinken des Schiffes auf einer möglichst günstigen
Stelle eintreten zu lassen bezweckt, lediglich als eine Maßregel zur
Verminderung des erfolgten zufälligen Unfalls und Schadens er-
scheint, nicht aber als ein freiwillig zum Zweck der Abwendung
des zufälligen Schadens übernommener und außerhalb desselben lie-
gender Nachtheil — eine solche Verminderung oder engere Begren-
zung der unmittelbaren Folgen des schädlichen Zufalls aber nicht
als eine große Haverei im Sinne des Art. 702 H.-G.-B. be-
trachtet werden kann;
i. E. endlich, daß, wenn nach Art. 708, Nr. 3 im Fall des

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