Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

308

Königreich Preußen. Art. 422 flg.

Der Schiffer K. (Kläger) hatte an die im Frachtbriefe bezeich-
neten Steinhändler 8. & F. (Beklagte) eine Ladung Steine in Fracht
genommen. Diese Steine waren inzwischen an Dietz verkauft, und
lieferte Kläger an diesen das Frachtgut ab, ohne wegen des Fracht-
lohns und der Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgut auszu-
üben. Kläger erhielt von Dietz einen an die Ordre des Klägers aus-
gestellten Wechsel, der jedoch nicht beitreibbar war. Nunmehr klagte
Kläger gegen die Verklagten das Frachtlohn und die Auslagen ein.
Das Obertribunal verurtheilte nach dem Klagantrage, indem
es zuvörderst in der Hingabe und Annahme des Dietz'schen Wechsels
von Seiten des Klägers keine giltige Liberation der Verklagten von
ihrer dem Kläger schuldigen Frachtlohn-Vergütung fand, und so-
dann weiter ausführte:
Auch der Umstand, daß Kläger bei Ablieferung des Frachtgutes,
ohne Bezahlung des Frachtlohnes und seiner Auslagen, sein ihm ge-
setzlich zustehendes Pfandrecht an der Ladung nicht geltend machte
(Art. 409 H.-G.-B.), schließt nach der richtigen Ausführung des
1. Richters *) seinen Anspruch an die Verklagten, als die im Frachtbriefe
bezeichneten Ladungs-Empfänger, nicht aus (Art. 412 H.-G.-B.).
Art. 422 ff.
Haftung der Eisenbahnen für Beschädigung von
Personen.
Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 24. Novbr.
1865. (Striethorst, Archiv s. Rechtsfälle, Bd. 62,S.51).
Der Schaffner M. behauptete, daß er sich beim Ausladen eines
Fasses Spiritus aus einem aus der Bahn stehenden Eisenbahn-
Wagen einen Leistenbruch zugezogen habe, wodurch er dienstunfähig
geworden sei; und erhob darauf hin einen Schadensersatz-Anspruch
gegen die Direction der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesell-
schaft.— Das Obertribunal führte in seinem abweisenden Ur-
theile aus:
Die in § 25 des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen
vom 3. Novbr. 1838**) (Ges.-Sammlg., S. 505) den Eisenbahn-
*) Diese Gründe des ersten Richters sind nicht mitgetheilt.
**) Der § 25 lautet: Die Gesellschaft ist zum Ersatz verpflichtet für. allen
Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn an den auf derselben

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer