Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Königreich Preußen. Art. 412. (409.)

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b. G.-B.). Appellatischerseits wurde die Berufung vor Allem als
unannehmbar bekämpft, weil Appellant auf das angegriffene Urtheil
die Fracht vorbehaltlos bereits bezahlt habe.
Der App.-Ger.-Hof wies den Kläger mit den Liegegeldern ab,
indem er ausführte:
I. E. in Betreff der Unannehmlichkeit der eingelegten Berufung,
daß Untergebens aus der freiwilligen Execution eines Theils
des Urtheils auf einen Verzicht der Berufung gegen das Urtheil
seinem ganzen Inhalte nach nicht mit Nothwendigkeit zu schließen ist,
da der bedeutendste Gegenstand des Processes in den täglich sich ver-
größernden, mit in Anspruch genommenen, an die Nichtausladung
der Weiden geknüpften Liegegeldern bestand — sohin sich schon von
selbst die Vorstellung aufdrängt, daß der Appellant sich zu der Zah-
lung der 21 ^2 Thlr., welche den Betrag der miteingeklagten Fracht
bilden, werde herbeigelassen haben, um der Gefahr, am Ende auch
noch die täglich anwachsenden Liegekosten bei etwaigem Verluste des
Rechtsstreits bezahlen zu müssen, zu begegnen — daß demnach unter
diesen Umständen in der geleisteten Partialzahlung der im Urtheile
zugesprochenen Summe ein Verzicht auf die Berufung in Betreff
der Liegegelder nicht gefunden werden muß, wenngleich bei der Be-
zahlung eine besondere Beurkundung eines Vorbehalts der Be-
rufung nicht veranlaßt worden ist;
i. E. daß die Beschwerde darüber, daß der Richter a quo dem
Appellaten auch die Liegekosten zuerkannt hat, wohl begründet ist,
indem, .wenn auch der Adressat die verlangten l1^ Sgr. Trans-
portkosten nicht bezahlen wollte, doch dadurch Appellat nicht in die
Nothwendigkeit gesetzt war, solche unverhältnißmäßige Liege-
kosten zu veranlassen, da ihm der Art. 407 H.-G.-B. die Mittel an
die Hand gab, sich bezahlt zu machen, und mittels Conservirung aller
seiner Ansprüche sein Schiff von den geladenen Weiden zu entlasten."
Art. 412. (409.)
Anspruch des Frachtführers, welcher das Gut ohne
Ausübung seines Pfandrechts abgeliefert hat, gegen
den Ladungs-Empfänger.
Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 27. Febr.
1866. (Striethorst, Archiv s. Rechtsf., Bd. 62, S. 171.)
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