Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Königreich Preußen. Art. 376.

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dießfälligen Benachrichtigungs-Schreiben an den Committenten M.
den Käufer namhaft zu machen. Nachdem der Roggen bis zum
letzten Tage der Lieferzeit nicht abgenommen, auch dafür der bedun-
gene Kaufpreis nicht bezahlt war, klagten mehrere Rechtsnachfolger
des Committenten M. die Differenz zwischen dem vertragsmäßigen
Preise und dem Durchschnitts-Marktpreise des letzten Tages der
Lieferungsfrist gegen den Commissionär E. ein. Der letztere wendete
u. A. ein, daß nach demselben Schlußschein-Formulare, auf welches
die Kläger ihren Anspruch gründen, alle sich aus dem Vertrage er-
gebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien durch Schieds-
richter*), mit Ausschluß jedes Rechtsmittels, entschieden werden
sollen, und daß daher für den vorliegenden Anspruch der Rechtsweg
Msgeschlossen sei.
Dieser Einwand ist auch in allen drei Instanzen für begründet
erachtet. Das Obertribunal führt aus:
„Der Verkauf, dessen Abschluß der Verklagte dem Kaufmann
M. in dem Schreiben vom 21. April 1864 gemeldet hat, mag zwar
vom Verklagten, obschon im Aufträge und für Rechnung des M.,
im, eigenen Namen, also in der Eigenschaft eines Verkäufers, mit
einem Dritten als Käufer abgeschlossen sein. Da jedoch der
Verklagte diesen Dritten in jenem Schreiben nicht namhaft gemacht
hat, so war nach Art. 376 H.-G.-B. M. befugt, den Verklagten
selbst als Käufer in Anspruch zu nehmen. Für den Umfang dieses
Anspruchs und die Modalitäten, unter welchen er geltend zu machen,
gab und gibt es nun aber keine andere Grundlage, als den-
jenigen Vertrag, welchen geschlossen zu haben der Ver-
klagte seinem Committenten M. gemeldet hat.
Zu den Stipulationen dieses Vertrages gehören ferner, nach
derselben Meldung, nicht blos die Verabredungen über Kaufpreis
und Lieferüngszeit, sondern auch alle übrigen Verabredungen, nament-
lich diejenigen, welche in den Schlußscheinen der vereideten Berliner
Börsenmakler enthalten sind. Eine dieser Stipulationen (diejenige
nämlich, nach welcher der nicht erfüllende Contrahent dem anderen
die Differenz zwischen dem bedungenen Preise und dem Marktpreise
des letzten Tages der Lieferungsfrist zu vergüten hat) nehmen nun

*) Vgl. oben Zusatz zu Art. 114.
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XI.

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