Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Königreich Preußen. Art. 361. (278. 374.)

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Appellation der Kläger dahin abgeändert, daß Verklagter nach dem
Klageanträge zu verurtheilen. Die Gründe lauten:
,,Das Wesentliche bei dem kaufmännischen Commissionsgeschäfte
ist und bleibt das Mandatsverhältniß; der Commissionär ist immer
nur Bevollmächtigter des Auftraggebers, und soweit nicht in dem
3. Abschnitte des 4. Buchs des H.-G.-B. Abänderungen angeordnet
sind, ist die Anwendung der Vorschriften des 13. Titels des allgem.
Landrechts geboten*). Demnach ist auch der Commissionär in Ge-
mäßheit des § 172 daselbst**) zur Aufkündigung des ihm ertheilten
Auftrages befugt, und wenn es in der angeführten Gesetzstelle auch
heißt: „in der Regel," so hat dieß doch nur die Bedeutung, daß die
Aufkündigung nicht zur ungeeigneten Zeit, wo dadurch dem Machtgeber
Nachtheile entstehen können, geschehen soll. Ein solcher Fall liegt hier
aber nicht vor***). Wollte man aber auch hiervon absehen, so sind
hier auch noch besondere Umstände vorhanden, welche die Rückforde-
rung des gezahlten Vorschusses von Seiten der Kläger rechtfertigen,
da diese sich bereit erklärt haben, auch ferner den Auftrag, den Ver-
kauf der fraglichen Actie für 175 Thlr. zu bewirken, ausführen zu
wollend). Die Absicht und der Wille der Contrahente», auf den es
nach Art. 278 des H.-G.-B. wesentlich ankommt, ging aber dahin,
die Actie baldmöglichst, mindestens zu dem Course von 175 Thlrn.
zu verkaufen. Sowohl der Verklagte, als die Kläger erwarteten,
daß der Cours der Actien, der ein niedrigerer war, als 175 Thlr.,
bald steigen werde. Nur in dieser Voraussetzung, und indem ihnen
die Actie in Gemäßheit des Art. 374 des H.-G.-B. als Pfand diente,
gaben die Kläger dem Verklagten den Vorschuß von 175 Thlrn.,
jedoch nicht mit der Verpflichtung, ihre Befriedigung wegen des Vor-

*) Dieser Vordersatz ist nicht anzuerkennen. Das Commissionsgeschäft wird
ebensosehr von dem Gesichtspunkte der Dienstmiethe, als dem des Mandats be-
herrscht.
**) Es ist wohl § 159,1,13 a. L.-R. gemeint: ,,Jn der Regel ist sowohl der
Machtgeber seinen Auftrag zu widerrufen, als der Bevollmächtigte die Ausfüh-
rung des übernommenen Geschäfts dem Machtgeber aufzukündigen berechtigt."
***) Dieß läßt sich nicht ohne Weiteres behaupten. Die einseitige Lösung
eines derartigen Geschäfts und Verweigerung des übernommenen gewerblichen
Dienstes verletzt im Gegentheil präsumtiv das Interesse des andern Contrahenten.
4) Die App.-Rechtfertigungs-Schrift enthielt diese Erklärung.

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