Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

286 Königreich Preußen. Art. 361. (278. 374.)
I. war aus § 261, Nr. 1 Str.-G.-B. vernrtheilt, weil er als
Handelsmann seine Zahlungen eingestellt hatte und durch Differenz-
handel mit Waaren übermäßige Summen schuldig geworden war.
Er behauptete Verletzung des § 261, Nr. 1 loc. cit. und des Art.
1965 rhein. b. G.-B., weil der 2. Richter einen Differenzhandel
annehme, obgleich er selbst feststelle, daß die in Köln abgeschlossenen
Geschäfte über Getreide und andere marktgängige Waaren ernstlich
gemeint gewesen seien. Das Ober tribunal verwarf die Nichtig-
keitsbeschwerde, indem es aussührte:
„Weder aus dem Wortlaute, noch aus der Entstehungs-Ge-
schichte des § 261 Str.-G.-B. ist zu folgern , daß der in diesem
Strafgesetz erwähnte Differenzhandel nur solche Geschäfte umfaßt,
welche von beiden Contrahenten in der übereinstimmenden Absicht
geschlossen sind, auf die Preisdifferenz zwischen dem-Schluß-
und Verfalltage zu speculiren, und durch Zahlung der Differenz das
Geschäft zu lösen; bei welchen also die Form des Kaufes nur zum
Schein gewählt ist, sodaß aus ihnen als reinen Wetten nach
Art. 1965 rh. b. G.-B. keine Klage gestattet wird. Der in § 261
Str.-G.-B. gedachte Differenzhandel umfaßt vielmehr (vgl. die Erk.
des Ob.-Trib. vom 21. März 1862 und 3. März 1864 in Oppen-
hoff, Rechtspr., Bd. II, S. 306 und Goltdammer, Archiv,
Bd. 12, S. 428) auch solche Geschäfte, welche an sich erlaubt
und klagbar sind, aber wegen der darin liegenden Wagniß dann,
wenn sie leichtsinniger Weise übermäßig betrieben werden, die Gläu-
biger eines Handelsmannes gefährden können, und deshalb durch das
gedachte Strafgesetz den Ausschweifungen, dem Aufwande und dem
Spiel gleichgestellt werden.
Art. 361. (278. 374.)
Aufkündigungsrecht des Commissionärs. Rück-
sendung eines Vorschusses.
Erk. des Kammergerichts zu Berlin vom 23. Febr.
1867. (Original-Beitrag.)
Das Erkenntniß des Stadtgerichts zu Berlin vom 7. Sep-
tember 1866 — mitgetheilt in Bd. X des Archivs, S. 370 — ist
durch Erk. des Kammergerichts vom 23. Februar 1867 auf die

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