Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Königreich Preußen. Art. 347.

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Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Fracht-
führer, oder die sonst zum Transport der Waare bestimmte
Person trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare
betroffen wird.
Er macht also durch Hervorhebung dieser speciellen Wirkung der
Uebergabe an Mittelspersonen, statt an den Käufer selbst, aus-
reichend erkennbar, daß dieselbe nicht in allen Beziehungen einer in
unmittelbare Besitzergreifung ausgehenden Uebergabe gleichkommt.
(Erk. vom 18. Decbr. 1846. Entsch., Bd. 14, S. 186.)
Es kommt hiernach nicht einmal in Betracht, ob bei dem vom
2. Richter festgestellten Sachverhältnisse, nach welchem die Parteien
zu Magdeburg, ihrer beiderseitigen Handels-Niederlassung, über eine
zu Frankfurt lagernde Waare ein Kaufgeschäft abschlossen unter der
ausdrücklichen Bestimmung, daß der Verkäufer die Uebersendung der
Waare an den Käufer zu bewirken habe — nicht der in Art. 345
dahin vorgesehene Fall vorliegt:
Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf
dem Transporte betroffen wird, in dem Falle zu tragen,
wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte,
wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, sodaß dieser
Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt.
Art. 347.
Liegt in der Abänderung einer von einem anderen
Orte übersandten Waare seitens des Käufers
eine Genehmigung derselben? — Setzt der Art.
347 H.-G.-B. die Rückgewähr der Sache in dem
Stande, in welchem sie empfangen wurde, voraus?
Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 11. Decbr.
1866. (Original-Beitrag.)
Der Gutsbesitzer S. S. zu Eichholz hatte bei dem Fabrikanten
H. F. E. in Berlin eine combinirte Dreschmaschine mit Strohschüttler
und doppelten Reinigungsapparaten bestellt und gegen Zahlung von
800 Thlr. im Juli 1863 geliefert erhalten. Der Gutsbesitzer S. S.
behauptet in seiner Klage, daß die gelieferte Maschine nicht vertrags-
mäßig gewesen sei, daß er hiervon den Fabrikanten H. F. E. in Kennt-
niß gesetzt habe und beantragt diesen zu verurtheilen:

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