Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

272 Königreich Preußen. Art. 347. (324. 342. 345. 349.)
geschäfts gehabt. Er sei zur Disposition vollständig befugt ge-
wesen, könne also an dem Bunde Heu keinen Diebstahl verübt haben.
Das Obertribunal wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück,
indem es ausführte:
„Es kann darauf, ob der Angeklagte bei dem Verkauf des Fuder
Heues als einfacher Bevollmächtigter, oder Mäkler, oder als Commis-
sionär und Proprehändler aufgetreten ist, überall nicht ankommeu.
Entscheidend ist vielmehr nur, ob das Fuder Heu an den Kaufmann
T. wirklich verkauft und tradirt war, als der Angeklagte das
Bund von demselben weggenommen hat. Denn durch die in Folge
des Verkaufs geschehene Uebergabe des Heues an den Käufer wäre
dieser Eigenthümer desselben geworden, und der Angeklagte hätte
sich demnach der Wegnahme des ihm nicht zugehörigen Heues
schuldig gemacht, ohne daß die Eigenschaft, in welcher er den Verkauf
des ganzen Fuder Heues abgeschlossen hat, hierin irgend etwas zu
ändern vermöchte.
Es bleibt daher nur die Frage übrig, ob zur Zeit der Wegnahme
des Bundes Heu die Uebergabe des Kaufgegenstandes an den
Käufer bereits stattgehabt habe. Der App.-Richter hat die desfallsige
Frage bejaht, indem er davon ausgeht, daß die Uebergabe nicht erst
durch das Ab laden, sondern durch das Zuwiegen des Heues an
den als Stellvertreter des Käufers hierbei gegenwärtigen Buchhalter
W., der das Fuder fortab nach dem Geschäfte des Käufers dirigirt
und dort das Abladen beaufsichtigt habe, erfolgt sei. Die Nichtig-
keitsbeschwerde erblickt hierin eine Verletzung der §§ 50. 51. 58 a.
L.-R., Thl. I, Tit. 7. Aber mit Unrecht; denn die Frage, ob eine
Uebergabe stattgefunden habe, ist eine wesentlich thatsächliche.
Sie ist vom App.-Richter mit Rücksicht auf die von ihm als erwiesen
angenommenen Umstände bejaht worden, ohne daß derselbe sich hier-
bei mit den allegirten §§ oder mit einem sonstigen Gesetze in Wider-
spruch gesetzt hätte."
Art. 347. (324. 342. 345. 349.)
Dem Käufer bleiben alle rechtliche Einwendungen
wider die Beschaffenheit der von einem anderen
Orte ihm zugesendeten Waare bis zu deren Ein-
treffen am Bestimmungsorte Vorbehalten. — Dieß

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