Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Königreich Preußen. Art. 66 flg.

Art. 66 flg.
Auftrags-Vertrag und Proxeneticumö-Vertrag.
Collidirende Interessen der Auftraggeber.*)
Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 19. Decbr.
1865 (Striethorst, Archiv für Rechtsfälle, Bd. 62,
S. 104).
Auf Grund des vom Verklagten am 14. Decbr. 1863 ausge-
stellten Scheines klagte der Kläger für die Vermittelung eines Ver-
kaufes vom Verklagten 200 Thlr. ein. Das Obertribunal wies ihn
ab, und führte dabei aus:
„Sowohl in dem Scheine, auf den Kläger sich stützt, als in dem
von dem Käufer bekundeten Versprechen wurde dem Kläger eine Be-
lohnung zugesichert für seine Bemühungen, falls durch seine Vermit-
telung das Geschäft des Verkaufes zu Stande komme. Das aber ist
der im Präjudiz Nr. 1687 vom 30. Januar 1846**) gedachte Fall.
Die Vermittelung des Kaufgeschäfts ist, sobald ein solcher Vertrag
dazwischen liegt, keine objective, keine freiwillige, sondern sie ist eine
Handlung, die für den vorgenommen wird, dem sie stipulirt ist,
und der sie belohnt. Es ist also dadurch dem Kläger der Auftrag
ertheilt worden, ein Geschäft für den Auftraggeber vorzunehmen,
das dieser sonst selbst hätte vornehmen müssen. Dieß entspricht dem
in § 5, L.-R. I, 13***) aufgestellten Begriffe, welcher „Auftrag" und

*) Vgl. Busch, Archiv, Bd. III, S. 386; Bd. IV, S. 386; Bd. VI, S. 28.
— Striethorst, Archiv, Bd. 5, S. 91; Bd. 19, S. 258. — Goldschmidt,
Zeitschrift, Bd. 8, S. 172.
**) Das Präjudiz lautet: Bei einem Rechtsgeschäfte, wodurch Jemandem
der Auftrag, einen Kauf zu vermitteln oder zu Stande zu bringen, gegen Ver-
gütung ertheilt wird, bleiben die Vorschriften von Vollmachts-Aufträgen, insbe-
sondere des §22, Thl. I, Tit. 13 a. L.-R., und zwar dieser, wenn ein Fall colli-
dirender Interessen vorliegt, nicht außer Anwendung.
tz 22 a. L.-R., 1,13 lautet: Ebensowenig kann ein Bevollmächtigter Auf-
träge verschiedener Personen, deren Interesse einander entgegen-
läuft, annehmen.
***) A. L.-R., Thl. I, Tit. 13, § 5: Die Willenserklärung, wodurch Einer
dem Anderen das Recht ertheilt, ein Geschäft für ihn und statt seiner zu betreiben,
wird Auftrag oder Vollmacht genannt. — § 6. Wird der Auftrag ange-
nommen, so ist unter beiden Theilen ein Vertrag vorhanden.

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