Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Gesetzgebung.

machuug aufgenommenen oder ausgeschiedenen, sowie die Zahl der zur
Zeit der Genoffenschaft angehörigeu Genossenschafter veröffentlichen.
§ 26. Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigen-
schaft außer den Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses
Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages entgegen handeln, haften persön-
lich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.
Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem
gegenwärtigen Gesetze (§ 1) erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet
sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die Erörterung von An-
trägen gestatten, oder nicht verhindern, welche auf keinen geschäftlichen
Zweck, sondern auf öffentliche Angelegenheiten (§ 1 der Verordnung über
die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit gefährdenden Mißbrauches
des Versammlungsrechtes vom 11. März 1850) gerichtet sind, eine Geld-
buße bis zu 200 Thalern verwirkt.
§ 27. Der Gesellschaftsvertrag kann dem Vorstande einen Auf-
sichtsrath (Verwaltungsrath, Ausschuß) an die Seite setzen.
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäfts-
führung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann
sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die
Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen, den Bestand der Gesell-
schaftscaffe untersuchen und Generalversammlungen berufen. Er kann,
sobald es ihm nothwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vor-
läufig, und zwar bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Ge-
neralversammlung, von ihren Befugnissen entbinden und wegen einst-
weiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen Anstalten treffen.
Er hat die Iahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur
Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalver-
sammlung Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dieß im In-
teresse der Gesellschaft erforderlich ist.
§ 28. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmit-
glieder die Processe zu führen, welche die Generalversammlung beschließt.
Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes
einen Proceß zu führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten,
welche in der Generalversammlung gewählt werden. Jeder Genossen-
schafter ist befugt, als Intervenient in den Proceß auf seine Kosten ein-
zutreten.
§ 29. Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die
Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diese Geschäftsführung
kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Genossenschaft
zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben
nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstreckt sich im Zweifel auf alle
Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhn-
lich mit sich bringt.

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