Gesetzgebung
205
geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es. nach dem
Wissen der Contrahente« für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.
Die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft
erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für
welche nach den Gesetzen eine Specialvollmacht erforderlich ist. Zur
Legitimation des Vorstandes bei allen, das Hypothekenbuch betreffenden
Geschäften und Anträgen genügt ein Attest des Handelsgerichts, daß die
darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstandes in das
Genossenschaftsregister eingetragen sind.
§ 20. Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpstichtet,
die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder
durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Befug-
niß, die Genossenschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte Per-
sonen hat jedoch eine Beschränkung des Vorstandes, die Genossenschaft zu
vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dieß gilt insbesondere für den Fall,
daß die Vertretung sich nur auf gewisse Arten von Geschäften erstrecken,
oder nur unter gewissen Umständen, oder für eine gewisse Zeit, oder an
einzelnen Orten stattsinden soll, oder daß die Zustimmung der General-
versammlung, eines Aufsichtsrathes oder eines anderen Organes der Ge-
nossenschafter für einzelne Geschäfte erfordert ist.
ß. 21. Eide Namens der Genossenschaft werde» durch den Vorstand
geleistet.
§ 22. Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß dem
Handelsgerichte zur Eintragung in das Genossenschaftsregister und öffent-
lichen Bekanntmachung angezeigt werden.
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt
werden, als in Betreff dieser Aenderung die in Artikel 46 des allgemeinen
deutschen Händelsgesetzbuches in Betreff des Erlöschens der Procura be-
zeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.
§. 23. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellun-
gen an die Genossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des
Vorstandes, welches zu zeichnen und mitzuzeichnen befugt ist, geschieht.
§ 24. Der Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am Schlüsse
jedes Quartals über den Eintritt und Austritt von Genossenschaftern
schriftlich Anzeige zu machen und alljährlich im Monat Januar ein voll-
ständiges alphabetisch geordnetes Verzeichniß der Genossenschafter einzu-
reichen.
Das Handelsgericht berichtigt und vervollständigt danach die Liste
der Genossenschafter.
§ 25. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die er-
forderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden. Er muß spätestens
in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des ver-
flossenen Geschäftsjahres, die Zahl der seit der vorjährigen Bekannt-