Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

5.13. Kann das Dienstverhältniß eines Handlungsgehülfen, wegen Ehrenverletzung der Ehefrau des Principals, aufgehoben werden?

182

Abhandlungen.

xichtungzu erzielen weiß. Dazu tritt dann das volksthümliche
Element, welches in der Besetzung des Gerichtes Geltung hat,
und die freie, von allem bureaukratischen Formelwesen entfernte Be-
handlungsweise der Streitfragen.
So mag denn wohl das Marktgewölbe zu Nürnberg mit Fug
und Recht als ein Wahrzeichen gelten, wohin die Reform des Pro-
cesses zu leiten wäre, volksthümliches Gericht und Unmit-
telbarkeit der Verhandlung.

XIII.
Kann das Dienstverhältniß eines Handlungsgehilfen,
wegen Ehrenverletzung der Ehefrau des Principals, auf-
gehoben werden?
Zu Art. 62 Verb, mit Art. 64 unter 5 des H.-G.-B.
Von Herrn App.-Rath a. D. Ritter Ackermann in Dresden.

Das Handelsgesetzbuch bestimmt in Art. 62, daß die Trennung
des Dienstverhältnisses zwischen Principal und Handlungsdiener vor
der bestimmten vereinbarten Zeit „aus wichtigen Gründen" von
jedem Theile verlangt werden könne, die Beurtheilung der Gründe
aber dem Ermessen des Richters überlassen bleibe, und rechnet im
Art. 64 zu den Gründen einer solchen außerzeitlichen Aufhebung
unter 5 „erhebliche Ehrenverletzung gegen den Principal." Diese
Bestimmungen sind im Allgemeinen dem „preußischen Entwurf"
entnommen, dessen Motive sich indeß durchaus nicht über eine Dehn-
barkeit des Begriffs „Principal" verbreiten. — Bleibt man aber bei
dem Worte stehen — und dieß sollte man bei einer so strengen und
fast Pönalbestimmung, wie die im Art. 64, Nr. 5, denn doch wohl —

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