Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Excurse zu einigen Theilen des Seerechts.

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dieß die Landesgesetze bestimmen, die Rede sein könne, obschon es ge-
wiß keiner deutschen Regierung unbenommen ist, eine oder die andere
Vorschrift, namentlich auch aus dem folgenden 2. Abschnitte, für ihre
Flüsse und Ströme auf verfassungsmäßigem Wege aufzunehmen.
Hatte die Conferenz auch anfangs beabsichtiget, in einem beson-
deren Abschnitte zu verordnen, daß oder vielmehr inwieweit über-
haupt die s e e rechtlichen Bestimmungen auch auf die Binnenschifffahrt
in Anwendung zu bringen wären, so sah man doch später hiervon wie-
der ab — Prot. 5126. 5134 —. Um diese Lücke nun zu ergänzen,
beantragten die preußischen Kammern bei der Staatsregierung ein
die Stromschifffahrt regulirendes Gesetz — Verhandl. über die Ent-
würfe eines allgem. deutschen H.-G.-B. vom Jahre 1861 —. Ein
solches Gesetz ist zwar bis heute noch nicht in Preußen zur Vorlage
gekommen; allein der Handelsminister hat doch unterm 31. Decbr.
1861 den Handelskammern und kaufmännischen Corporationen eine
aus die Rechtsverhältnisse der Binnenschifffahrt bezügliche Denkschrift
mitgetheilt und darin insbesondere, in Betreff einer Collision von
Schiffern, ausgeführt, daß, nach Aufhebung des § 1933, Tit. 8, Thl.
des allgem. Landrechts, das neue Seerecht — Art. 736 flg. — für
den Fall von Collisionen von Stromfahrzeugen gelten müsse, wenn
nichts bestimmt werde — Goldtschmidt, Zeitschrift für das ge-
sammte Handelsrecht, V. Bd., S. 563 —. Damit hat man doch in
Preußen einen Anhalt in der gedachten Richtung bekommen.
§ 13.
2. Abschnitt.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
Der Zusammenstoß von Schiffen auch „Ansegelung," „Ueber-
segelung," „Abordage" — gab vor dem Handelsgesetzbuche Stoff zu
zahllosen Rechtsansichten und Processen. Herder, welcher eine
eigene Abhandlung: „Zur Lehre der Ansegelung," Hamburg 1861
geschrieben, hat in Weiskes, Rechtslexicon, 9. Bd., S. 774 die
An- und Uebersegelung, oder das Aneinander- und Jndengrundfahren
zweier oder mehrerer Schiffe behandelt, und nicht allein die verschie-
denen Fälle dieser Beschädigung aufgezählt, sondern auch die ein-
schlagenden älteren Rechtsbestimmungen der Entschädigungsverbind-

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