Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Excurse zu einigen Theilen des Seerechts.

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willigen Gerichtsbarkeit vorgenommen. — In England werden die
Dispachen gewöhnlich von Mäklern ausgenommen. In Lübeck, Bre-
men, Petersburg und Hamburg hat man angestellte Disapcheteurs,
von denen die am letztern Orte unter dem dasigen Handelsgerichte
stehen — Handelsger.-Ord., Art. 3 —. In Frankreich und Spa-
nien besorgen es von dem Interessenten oder vom Handelsgerichte
bestellte Sachverständige — Code de com., Art. 414. Codigo Art.
145. 946 —. In. Italien und Preußen — Landrecht, § 1845 flg.—
gehört die Dispache vor die Gerichte — Seegerichte —.
Außer den im 2. Abs. erwähnten Schiffspapieren ist wohl auch
die „Verklarung" — Art. 526 — („Seeprotest", „rapport", „con-
solato"), oder der vom Schiffer an dem Orte der Landung einer
gerichtlichen Behörde oder sonst dazu verordneten Person abgestattete
und vom Schiffsvolke bestätigte, in der Regel auch eidlich erhärtete
Bericht über die Ereignisse und Unfälle der Seereise, vorgelegt
worden, wie ihn das preuß. Landrecht, § 1840 und einige andere
Seerechte ausdrücklich verlangen.
Wenn im 3. Abs. das Verfahren der Dispache den Landesge-
setzgebungen anheimgegeben wird, so will ich hier einiger Be-
stimmungen solcher gedenken. Das preuß. Recht erkennt in einem,
von Kamptz, Annalen, 7. Bd., S. 181 mitgetheilten Rescript vom
25. April 1818 die gerichtliche Regulirung an, verweiset dabei auf
die „Allgemeine Gerichtsordnung" und befiehlt die Anberaumung
eines Verhandlungstermins, förmliche Jnstruirung und Erkenntniß,
und gestattet den Gebrauch von Rechtsmitteln. Hiernach scheint die
Ernennung und Abhörung von Zeugen nicht ausgeschlossen zu sein,
wenn auch die Regeln des Civilrechts über den Beweis, die Zulässig-
keit und die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in ihrer Strenge an-
wendbar sein dürften. Schon das römische Recht — 1. 2, 3.1. de
naufragiis (11, 5) läßt Zeugenbeweis zu: „Si quis navicularius
naufragium se sustinuisse affirmat, provinciae judicem adive
festinet, ac probet apud eum testibus eventum." — Uebrigens
regelt in Preußen das Verfahren bei Aufnahme der Dispache das
Einsührungsgesetz vom 24. Juni 1861 in Art. 7, § 1—7. — In
Sachsen dagegen, wo freilich seerechtliche Processe eine Seltenheit
sein dürften, gehören dieselben, nach § 8, unter 9 der Ausführungs-
Verordnung vom 30. Decbr. 1861, vor die § 1 eingesetzten Handels-

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