Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

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Abhandlungen.

Zu Art. 704, Abs. 3. Nach Art. 451 u. 452 vertritt der
Rheder die Schiffsbesatzung, zwar nicht persönlich, aber doch mit
Schiff und Fracht. Uebrigens aber nahm die Conferenz — Prot.,
S. 4212 — an, daß die Entscheidung, in welcher Reihenfolge der
Betheiligte, welchen das Verschulden zur Last fällt, von den direct
betroffenen Interessenten wegen des ganzen Schadens, und von den
andern Betheiligten, wegen der zur Deckung desselben geleisteten
Beiträge, in Anspruch genommen werden kann, nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen zu erfolgen habe.
Die in Art. 703 für die Havarie gemachte Bedingung der
Rettung des Schiffs hat schon das römische Recht, welches wieder-
holt I. 4, pr. § 1, 1. 5. 7. D. de lege Rhodia de jactu (14, 2)
„navem salvam“ voraussetzt. Vergl- noch Glück, a. a.O., S. 216,
und Wild a, a. a. O., S. 190 u. Anmerk. 16. Auch das preuß.
Landrecht, a. a. O., § 1790 setzt „bei der Verbindlichkeit zur gemein-
samen Uebertragung voraus, daß durch die Verwendung oder Be-
schädigung der Zweck der Rettung wirklich oder zum Theil erreicht
sei." In unserm Gesetze liegt das schon in den Worten der im
702. Art. gegebenen Havarie-Definition: „zum Zwecke der Er-
rettung." Wilda, a. a. O. bemerkt, daß es des Beweises, daß die
gedachte Rettung gerade durch die ergriffenen Maßregeln bewirkt
worden sei, nicht bedürfe. — Das ist nun, meines Erachtens nach,
eine kleine, jedoch nur scheinbare Klippe. Man nehme den Fall,
daß der Schiffer, in nicht ungerechtfertigter Besorgniß einer bevor-
stehenden Gefahr, Güter über Bord werfen läßt; plötzlich legt sich
der Sturm, oder das Schiff treibt willenlos oder mit Anstrengung
aller Kräfte an eine rettende Küste. Schiff und Güter sind gerettet;
aber freilich nicht durch den Seewurf. Da ist allerdings die im
Art. 702 gemachte Bedingung, daß das Schiff durch des Schiffers
Verfügungen gerettet worden ist. Allein in dem gegebenen Falle
dürfte es nicht sowohl auf den Erfolg, als vielmehr auf die Absicht
ankommen. Des Schiffers Maßregeln hatten jedenfalls den „Zweck"
der Rettung. Ueberdieß distinguirt auch unser Gesetz nicht; und
uhi lex non distinguit, nostrum non est, distinguere.
Zu Art. 707, Abs. 1 führte die Conferenz — Prot., S. 4082 —
das Beispiel an, wenn eine bei dem Unfälle (große Havarie) leicht

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