Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Excurse zu einigen Theilen des Seerechts.

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weil durch jene der schon verbodmete Gegenstand gerettet, der außer-
dem untergegangen und für den ersten Bodmereigeber doch verloren
gewesen sein würde. Dasselbe nimmt auch das preußische Landrecht,
a. a. O., § 2445 und § 2446 an, bestimmt aber dann in § 2447 fg.
weiter, daß dann nach Ordnung der Zeit diejenigen Gläubiger folgen,
welche die in § 2408 und § 2409 enthaltenen Vorschriften beobachtet
haben, daß alle übrigen Bodmereiforderungen gleiche Rechte haben
und pro rata zur Befriedigung kommen.
Hierbei muß ich noch der von Wilda, a. a. O. gemachten Be-
merkungen gedenken, daß der privilegirten Bodmereiforderung dennoch
vorausgehen: 1. das Bergerlohn, 2. die Loots-Tonnengelder und
Hafenunkosten und dergl. Ausgaben, 3. die Volksheuer (Art. 453)
der letzten Reise, 4. Forderungen, die nach geschlossener Bodmerei
für neue Herstellung des Schiffs, Anschaffung von Lebensmitteln rc.
entstanden sind, und 5. die seit Schließung der Bodmerei entstan-
dene Havariegrosso (Art. 702). Diese letztere Priorität wird jedoch
durch
Art. 691 sehr limitirt. Uebrigens beziehe ich mich hier auf
das im nächsten Titel, namentlich bei Art. 725 Gesagte, und bemerke
nur noch, daß schon die (alten) Hamburger Statuten, Tit. 18, § 6
bestimmen, daß „man von Bodmereh-Geld nicht schuldig sei, einige
Havereh zu bezahlen."
Zu Art. 693 bemerkte die Conferenz — Prot., S. 4054 —, daß
durch die Bestimmungen dieses Artikels ausgesprochen werden soll,
daß der Schiffer, auch wenn die Interessen des Rheders und des
Ladungsbetheiligten mit denen des Bodmereigläubigers collidiren, den
letzteren den Vorzug zu geben habe, wenn er für den dem Bodmerei-
gläubiger entstehenden Schaden nicht verantwortlich sein wolle.
Anlangend die „Gefahr," so erlaube ich mir, hier eine Stelle
aus Wilda, a. a. O., S. 251 zu reproduciren: „In der Regel be-
hauptet man, daß inneres Verderben des verbodmeten Gegen-
standes nicht zu den Gefahren gehöre, die der Bodmereigeber tragen
muß. (Das bestimmt auch das preuß. Landrecht a. a. O., § 2435,
welches außerdem dem innern Verderb noch den „Abschlag des Preises"
gleich setzt.) Dieß kann aber (nach Wilda's und Pöhl's Ansicht)
von der Gefahr eines Verderbens, welches sich vorhersehen ließ, z. B.
Abnutzung eines Schiffes, nicht angenommen werden, wenn nicht ein

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