Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Excurse zu einigen Theilen des Seerechts.

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Zu Nr. 8. Wie bereits erwähnt und im Art. 688 vorgeschrieben
worden, ist in der Regel der Bestimmungshafen der Zahlungsort.
Doch ist'es den Contrahenten unbenommen, einen anderen beliebigen
Ort zu wählen; nur muß sich der Bodmereibrief darüber, wie über
die vorgedachte Zahlungszeit ausdrücklich aussprechen.
Zu 9. erwähne ich nur der Bestimmung des preußischen Land-
rechts, a. a. O., § 2397, daß ein Schuldschein, worin blos allgemein
bemerkt worden, daß die Valuta oder der Werth auf Bodmerei ge-
nommen sei, für keinen Bodmereibrief zu achten ist.
Zu Art. 685. Ist der Bodmereibrief „an Ordre" gestellt, so
erhält er dadurch die Eigenschaft, daß er nur durch Indossament, wie
ein Wechsel, auf Andere übertragen werden kann — Wilda, a. a. O.,
S. 252. — Er gehört dann zu den übertragbaren Papieren, von
welchen das Handelsgesetzbuch Art. 301 fg. handelt, und wird deshalb
auch bisweilen, z. B. in Italien, „Seewechsel" genannt, ohne daß er
deshalb die rechtliche Natur eines Wechsels annehme, falls nicht die
Gesetze, wie der Code äs Commerce Art. 313, dieß ausdrücklich
bestimmen.
Die in Art. 686 vorausgesetzte bezeugte Nothwendigkeit der Ein-
gehung des Geschäfts anlangend, so wird in Art. 684 unter 10 nicht
ohne Grund die Erwähnung der „Umstände, welche die Eingehung
der Bodmerei nothwendig gemacht habe," im Bödmereibriefe verlangt,
denn schon nach älterem Rechte — Wilda, a.a. O., S.298 — ist der
Schiffer nur im Nothfalle zur Aufnahme einer Bodmereischuld be-
rechtigt, und namentlich nur dann, wenn ihm ein günstigeres Mittel,
sich Geld zu verschaffen, nicht zu Gebote stand. Schon die Römer
verlangten: „necessariam refectioni (navis) pecuniam esse"—
1. 7 pr. D. de exercit. act. (19,1); neuere Seegesetze aber, wie das
hanseatische revidirte Seerecht und der Code de Commerce —
Art. 236. 316 —, machen nur den Schiffer, welcher unnöthigerweise
Gelder oder auch nur mehr Geld, als nöthig ist, ausgenommen hat,
verantwortlich und bezüglich strafbar. — Hat aber der Schiffer
ü b e r den Werth des verbodmeten Gegenstandes ausgenommen, dann
wird das Uebersteigende als einfaches Darlehn angesehen.
Ist die in dem Artikel verlangte Beurkundung dem Bödmerei-
briefe nicht vorausgegangen, so muß, nach der Ansicht der Conferenz —
Prot., S. 2580 — der Gläubiger beweisen, daß die gesetzlichen Voraus-

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