Ueber unbestimmte Befristungen, besonders beim Handelskäufe. 103
der Schuldner die Zahlung bis an seinen Tod hinausschieben könne,
wird als mit Art. 278 H.-G.-B. unverträglich ausdrücklich reprobirt.
Das Stadtgericht zu Berlin hat in seinem Erkenntnisse
vom 8. April 1866 (Busch, Archiv, Bd. IX, S. 193) in der
Clausel „nach Bequemlichkeit" ebenfalls eine nach den Umstän-
den zu bemessende Frist gefunden, und solche in dem concreten Falle
(Kaufpreis eines vom Seidenwaaren-Händler verkauften Kleides)
auf 3 Monate festgesetzt.
In allen derartigen Fällen wird also von den allgemeinen oder
speciellen oder localen Creditfristen auszugehen sein, und cum aliquo
temperamento temporis, welches noch hinzugefügt wird, die unbe-
stimmte Befristung zu fixiren sein. Andere, mehr concrete und indi-
viduelle Umstände kommen hier nicht in Betracht, wenn sie nicht von
der Partei, welche daraus eine Verlängerung oder Abkürzung der
üblichen Creditfrist für sich herleitet, angeführt und unter Beweis
gestellt werden.
ad. 2. Bei der mehr oder weniger in das „Können" des
Schuldners gestellten Befristung liegt zwar an sich eine ganz specielle
objective Thatsache vor. Andererseits ist aber die Frage:
ob der Schuldner ohne seinen Ruin zahlen könne, ob er zu
besseren Vermögens-Verhältnissen gelangt sei rc.
eine höchst individuelle, und in der Regel sehr schwierig zu ermittelnde;
wozu noch außerdem die streitige Frage nach der Beweis last kommt.
Bornemann*) macht es deshalb dem instrumentirenden Richter
bei Aufnahme derartiger Befristungen zur Pflicht, daß er die Con-
trahenten zur Angabe gewisser Haltpunkte veranlasse. Er berichtet
aus der Praxis einen Fall, i'wo demgemäß die Ausfertigung eines
Vertrages ausgesetzt wurde, weil es darin hieß, daß die Zahlung
einer schuldigen Summe erst nach 4 Jahren, und dann auch nur in
dem Verhältnisse, in welchem das Vermögen des Schuld-
ners sich bessere, gefordert werden dürfe. Es sei zuvörderst der
gegenwärtige Vermögenszustand des Schuldners und das Verhältniß,
in welchem die Verbesserung nach Absicht der Contrahenten eintreten
solle, anzugeben. Denn nur eine solche Angabe könne späteren Ver-
wickelungen Vorbeugen, und dem Richter eine Basis der künftig
etwa nothwendig werdenden Entscheidung geben.
*) Bornemann, preuß. Civilrecht, § 185, Bd. II, S. 155.