Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

LiXXXYiii Das Gesetz vom 21. Juni 1869,
Die Motiven hielten die Abschaffung der Actenversenduug, welche
erfahrungsmäßig in den nicht akademischen Kreisen überhaupt wenig
Anhänger zählt, zur Erreichung des Zweckes des Gesetzes, nämlich
einer einheitlichen Rechtssprechung, ein Ziel, wie auch aus § 9 erhellt,
strengstens sestgehalten wurde, unerläßlich. Für die Spruchcollegien
und Juristenfacultäten ist die vorliegende Bestimmung insofern von
weitergehender Bedeutung, als sich dieselbe sehr wahrscheinlich als eine
Präcedenz dessen darstellt, was in der gemeinsamen Proceßordnung
später allgemeinhin decretirt werden wird. Ist es für die juristische
Wissenschaft und deren Lehre nachtheilig und daher zu bedauern,
wenn der letzte Rest dieses Zusammenhangs mit der Praxis zerrissen
wird, so kann künftig einiger Ersatz nur darin liegen, daß den Rechts-
lehrern der Universitäten wo thunlich Gelegenheit geboten wird, in
anderer Weise an den Arbeiten der in Universitätsstädten regelmäßig
vorhandenen Collegialgerichte Antheil zu nehmen.
Vorbemerkung zu §§ 13 bis 15.
In diesen Paragraphen wird die Competeuz des Oberhaudelsgerichts
geordnet. Den Hauptgrundsatz enthält § 13, während § 14. 15 nock-
einige Nebendinge erledigen.
Aus der Abgrenzung der Competeuz folgt mit Nothwendigkeit
das Bedürfniß, im concreten Fall die Begründung der Zuständigkeit
zu prüfen. Einen dahin zielenden Satz hat man bei Aufstellung der
Regierungsvorlage zu § 13 zwar abgelehnt, weil er die Einfachheit
des Gesetzes ohne wesentlichen Nutzen benachtheilige. Indessen bleibt
die Lage des Oberhandelsgerichts auch ohne besondere Bestimmung
dieselbe. Es kann sein, daß das Oberhandelsgericht seine Competenz
in Folge § 21 gar nicht mehr zu prüfen hat; dann muß es die Sache
unbedingt annehmen. Ist aber die Voraussetzung des § 21 nicht in
der Weise eingetreten, daß sich das Oberhandelsgericht gar nicht mehr
für unzuständig erklären könnte, so hat es die lediglich von diesem
Gesetz abhängige Frage, ob seine Zustängkeit wirklich begründet sei,
selbstverständlich vorab zu entscheiden. Es hat also ebensowohl, wenn
die Sache in erster Instanz bei einem Handelsgericht anhängig war,
zu entscheiden, ob sie dort innerhalb der Competenz angebracht worden
ist (§ 13, Abs. 2), als auch, selbst wenn sie bei einem Nichthandels-
gericht anhängig war, ob sie nicht jedenfalls schon nach diesem Gesetz
(§ 13, Abs. 1—3) zur Competenz des Oberhandelsgerichts gehört.

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