Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

LX

Das Gesetz vom 21. Juni 1869,

letztere seinerseits sich gern bescheiden wird, daß in Fragen des Parti-
cularrechts die Rechtsansichten der obersten Landesinstanz volle Ach-
tung verdienen. Und das genügt, um ohne jedwede formelle Fessel
das gesunde Verhältniß herzustellen.
Wäre dem nicht so, würde das Bewußtsein der Solidarität zwi-
schen Bundes- und Landesgericht vermißt, käme es insbesondere dahin,
daß die Landesgerichte jene natürliche Autorität des Bundesgerichts
hintansetzten, so wäre der Zweck des Gesetzes nur halb erreicht. In-
dessen, wir zweifeln nicht, daß es unnöthig ist, dergleichen trübe
Perspectiven weiter zu verfolgen, und setzen getrost voraus, daß das,
was das Gesetz will, nicht unerreicht bleiben wird.
Der volle Zweck des Gesetzes besteht darin, eine Quelle einheit-
licher Anwendung und Auslegung des Handels- und Wechselrechts
zu schaffen. Soll diesem Zwecke entsprochen werden, so muß natür-
lich vor allen Dingen das Leipziger Gericht von der Beschaffenheit
sein und solche Proben ablegen, daß ihm das Ansehen, welches das
Gesetz wünschen und durch den Geist seiner Bestimmungen allenfalls
begründen, aber nimmermehr selbst verleihen kann, bereitwillig zu-
fließt. Angenommen, daß es daran nicht fehlt, so soll und wird das
Oberhandelsgericht die wichtige Aufgabe erfüllen, durch die auf sach-
liche Güte gegründete Autorität seiner Rechtssprüche den einheitlichen
Charakter des Handels- und Wechselrechts aufrecht zu erhalten.
Darin ist zunächst die Verwerthung des vorhandenen Materials
an Rechtssätzen, insbesondere der positiven, in den Gesetzbüchern ent-
haltenen Rechtsregeln in der praktischen Rechtspflege begriffen; also
die Gleichheit der Entscheivung nach dem bestehenden Recht, welche
dem Verkehr durch den steten Hinblick auf die höchste Autorität eines
einheitlichen obersten Gerichtshofes eine Rechtssicherheit gewährt, die
bis dahin ganz unmöglich war. Während seither die Vielheit der
letztinstanzlichen Entscheidung die gleichmäßige Durchführung und
Durchdringung der Gesetzbücher zersplitterte, wird künftig, zumal
wenn erst die Bundesproceßordnung den Jnstanzenzug in Handels-
sachen einheitlich geregelt haben wird, auch die einheitliche Auffassung,
Auslegung und Anwendung gesichert sein.
Von einem eigens für Handels- und Wechselsachen bestimmten
Gerichtshof kann die Nation verlangen, daß ihm die technische Kennt-
niß des Handelsrechts und des Handelsverkehrs, welche zu der Lö-

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