Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

beti, die Errichtung des Bundes-Oberhandelsger. zu Leipzig. LIX
gung finden wird, seine Zuständigkeit auf Kosten des Rivalen mög-
lichst weit zu greifen und auszulegen, oder eine Sache, um sie los zu
werden, wo möglich der Zuständigkeit des andern zuzufchieben. Im
Vertrauen auf die aus der Gleichberechtigung entspringende Loyalität
und Einsicht der obersten Gerichtshöfe kann schließlich §21, in dem
sich die volle Consequenz des Grundgedankens ausdrückt, den nega-
tiven Competenzconflict von vornherein unmöglich machen.
Man darf mit Zuversicht erwarten, daß der praktische Erfolg
der Absicht des Gesetzes entsprechen wird. Nur die Feinde des
Bundesstaates und der bundesstaatlichen Einrichtungen können in
Rechnung bringen, daß sich zwischen dem obersten Bundesgericht und
den obersten Landesgerichten ein unversöhnlicher Zwiespalt kund thun
werde. Soviel patriotischen Sinn und soviel gesunde Einsicht, um
solche Voraussagen gründlich zu Schanden zu machen, trauen wir den
deutschen Richtern noch zu. Mag der eine oder der andere über die
Einrichtung des Bundesgerichtshofes denken wie er will, die einmal
beschlossene und ins Leben getretene Institution des Bundesstaates
wirv man selbst da, wo sie von Haus aus widerwillig erschien, achten
und sicher nicht einmal der Bundesgewalt Gelegenheit geben, ihr
wenn nöthig Achtung zu verschaffen.
Setzt man das naturgemäße und allein richtige Verhältniß zwi-
schen den zur Zeit sogar noch von verschienen Gewalten ausgehenden
Gerichtshöfen der höchsten Instanz voraus, so hat man eben so wenig,
wie politische Abneigung, irgend Widerstand der juristischen Autorität
zu befürchten. Jedes der obersten Landesgerichte hat zugleich seine
Hand über diejenigen Rechtstheile, welche vorzugsweise dem Bun-
desgericht zugewiesen werden und umgekehrt. Wie wenn nun, hat
man gesagt, die obersten Landesgerichte in handelsrechtlichen Fragen
die Entscheidungen des Bundes-Oberhandelsgerichts nicht anerkennen?
Wie wenn das Bundes-Oberhandelsgericht sich beigehen ließe, in
Fragen des Particularrechts gegen eine, am Ende sogar sehr constante
Praxis dieses oder jenes Obertribunals zu entscheiden? Man wird
sich jedoch darum kaum Sorge zu machen brauchen. Wenn auch
die absolute Möglichkeit von Collisionen der angedeuteten Art zuzu-
geben ist, so werden die Landesgerichte nach der Ueberzeugung handeln,
daß der Schwerpunkt der Handels- und wechselrechtlichen Judicatur
in das Bundes-Oberhandelsgericht gelegt worden ist, während das

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