Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

bete, die Errichtung des Bundes-Oberhandelsger. zu Leipzig. LVII
bestehenden Proceßrecht nicht jeder derartigen Sache zugänglich, ja
für manche Gebiete, wie bei § 19 zu bemerken sein wird, so gut wie
verschlossen. Davon abgesehen, ist die Zuständigkeit des Bundes-
gerichtshofes nach § 13 so bemessen, daß nicht nur incident in ge-
wöhnlichen Processen einzelne Handels- und Wechselrechtsfragen,
sondern auch ganze Processe aus Handelsgeschäften im Sinne des
H.-G.-B.s ihre höchste Instanz in den obersten Landestribunalen
finden; wogegen umgekehrt leicht sich zutragen kann, daß dem Bundes-
Oberhandelsgericht in Sachen, welche zu seiner Competenz gehören,
weil sie nach der Klage als Handels- oder Wechselsachen erscheinen,
Urtheile zu fällen haben wird, in denen von Allem, nur nicht von
Handels- oder Wechselrecht die Rede ist.
Allein der Mißstand, der sich ganz auf keine Weise vermeiden
läßt, wenn man eben für Handels- und Wechselsachen einen eigenen
obersten Gerichtshof ausstellt, ist vielfach übertrieben worden. Ist es
einmal schlechterdings unmöglich, alle und jede Anwendung der
W.-O. oder des H.-G.-B.s in letzter Instanz bei dem einen Gerichts-
höfe zu concentriren, so ist es immer eine Angelegenheit zweiten
Ranges, ob die möglichst vollständige Concentration um einen Schritt
weiter gebracht wird, oder nicht. Nur dafür war jedenfalls zu sorgen
und ist gesorgt worden, daß die Hauptgruppen der Handels- und
wechselrechtlichen Streitsachen den Mittelpunkt und die Spitze ihrer
Rechtspflege in dem Oberhandelsgericht haben.
Mit merkwürdiger Einhelligkeit gab sich in den Verhandlungen
über das Gesetz die Ansicht kund, daß die Trennung der Rechtspflege
und des materiellen Rechts zu zwei gesonderten Gebieten vom Uebel sei.
Gerade deshalb wollten die Einen überhaupt keinen besonderen obersten
Handelsgerichtshof, weil dadurch eine unnatürliche Zerreißung des
Gesammtverkehrsrechtes in die getrennten Lager des Handels- und
Wechselrechts auf der einen, des gemeinen Verkehrsrechtes auf der
andern Seite gleichsam besonders bestätigt werde. Die Anderen,
welche dem Handelsgerichtshof das Wort redeten, glaubten dieß nur
darum thun zu können, weil einmal zur Zeit das Handels- und
Wechselrecht durch seine umfassende Codification von dem einer solchen
noch entbehrenden übrigen Rechte thatsächlich geschieden sei, ohne
irgendwo die innere Nothwendigkeit und principielle Berechtigung
einer solchen Trennung zu vertheidigen.

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