Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

6. Das Gesetz vom 21. Juni 1869, betreffend die Errichtung des Bundes-Oberhandelsgerichts zu Leipzig

Das Gesetz vom 21. Juni 1869 rc.

XLVII

Punkten nicht verhehlen, daß recht wohl schon jetzt manche wünschens-
werthe Reform hätte erledigt werden können. Jeder Kundige weiß,
und in der Debatte wurde eine Reihe von Beschwerden oder Unklar-
heiten hervorgehoben, daß manche Bestimmung des H.-G.-B.s wie
der W.-O. verbesserungsfähig ist. In Bezug auf manche liegen
mehr oder weniger bestimmt formulirte Anträge competenter Stellen,
wie des deutschen Handelstages, vor; über manche Verbesserungs-
bedürfnisse werden unzweifelhaft die Sachkundigen ziemlich einig sein
oder sich rasch verständigen können.
Erwägt man dieß Alles, so ist die Behauptung gerechtfertigt,
daß die Bundesgesetzgebung auch nach dieser Seite hin wohl schon
jetzt etwas mehr hätte leisten können, als sie geleistet hat. Da das
nicht geschehen, blieb nur übrig, durch die Resolution den zu ihrer
Rechtfertigung vorgeschützten Gründen zu widersprechen, wonach jede
Reform um der sachlichen Schwierigkeiten oder gar um der Noth-
wendigkeit, sich erst darüber mit den süddeutschen Staaten zu verstän-
digen, bis ins Unbestimmte zu vertagen sei. Der Reichstag hat seine
gegentheilige Ansicht, daß die Gesetzgebung des Handels- und Wechsel-
rechts im Flusse zu erhalten sei, kundgegeben und es läßt sich mit
Sicherheit erwarten, daß es dazu der Bundesgewalt weder an dem
Willen, noch an den Mitteln fehlen wird.

II.
Das Gesetz vom 21. Juni 1869, betreffend die Errichtung
des Bundes-Oberhandelsgerichts zu Leipzig.
Ms den Materialien des Mundesratljes und des Reichstags erläutert
von vr.W. Endemann, Prof, und Ober-Appell.-Rath zu Jena.

In dem 1. Hefte des 16. Bandes dieser Zeitschrift wurde der
Entwurf des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten
Gerichtshofes für Handelssachen innerhalb des Gebietes des nord-

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