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Quellenregister.
Art. des
H.-G.-B.
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
28 u.34.
28. 32 und
34.
28 flg.
34.
34.
34 u. 37.
a. Die Beweiskraft der Handelsbücher hat eine den Stand der Ge-
schäfte vollständig ersichtlich machende Buchführung zur Voraus-
setzung.
t>. Daher haben Bücher, beziehungsweise Buchauszüge ( aus welchen
nicht die betreffenden Geschäftsabschlüsse selbst, sondein nur die
Resultate von un Allgemeinen angeführten und nicht näher be-
zeichneren Abrechnungen Vorkommen, auf die in Art. 31 des H.-G.-
Bnchs bezeichnet Beweiskraft keinen Anspruch.)
o. Derlei (lit. b) Buchanszüge eignen sich daher nicht im Sinne des
ösierr. Particularrechts zur bedingten Eintragung (Pränotirung)
in das öffentliche Buch behufs Erwerbung eines Pfandrechtes zur
Sicherstellung der Forderungen, welche mittelst der Handetsbücher
erwiesen werden wollen.
d. Nach dem österr. Particnlarrechte ist von Seite des Ausländers
einem solchen Gesuche um Pränotation die Bestätigung der in dem
betreffenden Auslande gellenden Reciprocität in Bezug auf die
Beweiskraft hierländischer Handelsbücher beizulegen, 8.
Ein Auszug aus der Strazza, beziehungsweise die letztere selbst,
läßt den Stand der gegenseitigen Geschälte nicht vollständig er-
kennen und kann daher auch nicht den im Art. 34 erwähnten un-
vollständigen Beweis Herstellen, 10.
Da die Schuld nicht durch die Uebergabe des Wechselacceptes, sondern
erst durch die wirkliche Zahlung getilgt wird, so ist der Handcls-
gebrauch gerechtfertigt, wernach ein zum Behufe der Abstattung
einer Buchschuld erhaltenes Accept am Conto des Schuldners gnt-
geschrieben, sobald aber hierauf zur Verfallszeit die Zahlung nicht
erfolgt, derselbe wieder mit kein nicht eingelösten Betrage belastatet
wird, ohne daß es hierzu einer besonderen Zustimmung des
Schuldners bedürfte, 4.
Wenn auf Grund eines Contocorrents Klage erhoben und von Seite
des Geklagten nur eine oder mehrere Posten beanstandet werden,
so gelten alle übrigen, in Ansehung welcher solche Anstände nicht
erhoben wurden, selbst mit Einschluß des Saldovortrages als still-
schweigend genehmigt, 14.
a. Das Handelsgesetzbuch übt in seinen processualen Bestimmuugen
auf die vor seiner Wirksamkeit kund gemachten Gesetze sofort einen
derogirenden Einfluß, der durch den allgemeinen Satz von der
Nichtrückwirkung der Gesetze nicht gehemmt wird.
b. Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher der Vollkaufleute liefern
bei Streitigkeiten über Handelssachen unter ihnen auch dann ein.n
Beweis im Sinne des Art. 3l des Handelsgesetzbuches, wenn
einzelne Posten des bezüglichen Contocorrents in der Zeit vor der
Wirksamkeit des Handelsgesetzbuchs entstanden und seit der Ent-
stehung dieser im Buche als unberichtigt offen gebliebenen Forde-
rungen jener Zeitraum verstrichen ist, auf dessen Dauer nach dem
älteren Rechte die Beweiskraft der Handelsbücher eingeschränkt
war, 11.
Wenn beide Streittheile sich auf ihre nicht übereinstimmenden Handels-
bücher berufen, und 'der Antrag auch nur Eines Streittheiles auf
Vorlage der Bücher des Gegners vorliegt, so kann das Gericht
dennoch beide Theile zur Vorlage der Handelsbücher anhalten, 17.