Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

10. Quellenregister über den siebzehnten Band dieses Archivs

Quellenregister über den siebzehnten Band dieses Archivs.

Art. des Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
■ 1. Durch die Verfügung des Art. 1 des H -G -B s sind die Beweis- Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens in Betreff des Inhaltes der Haudelsgcbräuche nicht abgcändert worden, 1.
1. 326 bis 331. Unzulässigkeit einer Usance, durch welche einem von den Contra- henten sixirten Erfüllungstage ein anderer substituirt wird; Fest- stellung des Liquidationstermins derBörsengescbäfte durch Handels- gebrauch; altiirlo-Gefchäfte an der Berliner Börse, 162.
4.271, Z. 1 4. 10. 271 flg. 12 u. 45. Sind Producenten (Ziegeleibesitzer) für Kaufleute zu erachten? 165. Ist die Eigenschaft als Handelsmann oder Kaufmann Thatfrage oder Rechtsfrage? 167. Die Registrirung solcher Vollmachten, welche keine Procura aus- drücken, ist nach dem H.-G.-B. nicht statthaft, 2.
15. 21. 15. 6 flg. Gerichtsstand der Zweigniederlassung, 171. Ein von der Ehefrau (als Handelsfrau) mit Genehmigung des Ehe- mannes begründetes Domicil ist beiden Eheleuten gemeinschaftlich, 170.
15. 111. Hat ein Einzelkaufmann in Handelssachen einen Gerichtsstand am Orte seiner Niederlassung? 168.
16 Darf- ein Einzelkaufmann in feine Firma die Bezeichnung „Bank" aufnehmen? 172.
19 flg. 432 flg. Die Schiffsrheder sind nicht blos in das Schiffsregister, sondern auch in das Handelsregister einzutragen, 173. a. Die einzelnen Stationen einer Eisenbahn können nicht als Zweig- niederlassung des Unternehmens betrachtet werden. b. Die Gerichtszuständigkeit in Streitigkeiten aus Transportver- trägen im Falle der Klage gegen das Unternehmen richtetet sich daher nur nach dem Sitze der Direction des Letzteren und nicht nach der Lage der Station, welche Namens der Unternehmung das Frachtgut entgegennahm, 3.
22. 23.15. 111. 113. Der Uebernehmer einer Einzelfirma haftet für die auf den Namen der Firma eingegangene Wechselverbindlichkeit auch dann, wenn im Uebernahme-Vertrage ausdrücklich verabredet ist, daß die For- derungen und Schulden der Handlung nicht mit übergehen sollen, 174.
22. (15. 23. 25.111. 113.) Haftung des in ein bestehendes Handelsgeschäft Eintretenden und des Allein-Uebernehmers einer bestehenden Handlung für die bereits vorhandenen Schulden, 174.
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