Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

9. Sachregister über den siebzehnten Band dieses Archivs

Sachregister über den siebzehnten Band dieses Archivs.

(Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

A.
Actien-Gesellschaft, ob sie passi-
ves Snbject einer Ehrverletzung
sein kann? 209. Ob eine auf be-
stimmte Zeit geschlossene über diese
Zeit hinaus durch Mehrbeschluß der
Actienäre gegen den Willen der
Minderheit sortgcführtwerden kann?
210 flg. Ueberlassung ven Actien-
nummcrn gegen Entgeld behufs
Ausübung des Stimmrewts in der
Generalversammlung, 225 flg.
Activlegitimation, des Prinzi-
pals, was zu ihr erforderlich, 32, s.
Liquidation.
Agent, Anspruch desselben ans Pro-
vision, wenn die Ausführung des
Geichäfts durch Willkür des Auf-
traggebers verhindert wird, 310.
Angeld, ob die gemeinrechtlichen Be-
stimmungen über dasselbe durch das
H.-G-B. abgeändert feien? 87.
Anschaffung, anderweitige, was sie
ist? 230.
Anzeige, Frist derselben zur Rüge
der Mängel, von wo sie beginne?
291, die im Art 356 vorgeschriebene,
295. Rechtzeitigkeit derselben bei
nicht verabredeter Lieferzeit, cbdas.
Erbieten zur Gegenleistung, cbdas.
Liquidation des Schadens, ebdas.
Arbeitslohn, s Arbeitsvertrag.
Arbeitsvertrag, Ungültigkeit eines
solchen wegen mangelnder Festsetzung
des Arbeitslohns. 240.
Assecuranzvertrag, s. Vertrag,
schriftlicher.

B.
Bankier, dessen Comptoir ist ein
Laden im Sinne des Art. 50.191.
Bestellung eines Erzeugnisses (Fa-
brikats), ob sie ein Lohn- oder Kauf-
vertrag ist? 63, s. Lieferungen.
Bevollmächtigung, vermnthete des
Haudlungsreisenden aus Art. 49 in
fine kann durch den Willen der Par-
teien abgcändert werden, 36. Be-
weis dieser Abänderungen und Be-
schränkungen durch Annahme der
Factura lind Waare, 36 flg.
Beweisvorschriften des gerichtl.
Verfahrens, ob sie durch Art. 1
H.-G.-B. abgeändert sind? 1.
Bürge eines Actiouärs, dessen Ver-
pflichtung zur Nachzahlung des noch
fehlenden Actiencapitals, 51, wie
lange üe dauert? ebdas. Die Actien-
gesellichaft kann diese Befriedigung
selbst dann verlangen, wenn sie ihre
Befriedigung bei dem Concurse des
Actionärs nicht geltend gemacht hat,
52 flg.
Bundesoberhandelsgerrcht, s.
Gesetzgebung.

C.
Cessionar, dessen Stellung dem Ce-
dcnten und Schuldner, namentlich
dem letztern gegenüber, 250.
Commis, s. Ladendiener.
Concursgläubiger, s. Schluß-
zettel.

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