Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

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Königreich Preußen. Art. 357.

übernehmen doch die Eisenbahngesellschaften keine Garantie für Jnne-
haltung der Fahrzeit, und es ist bekannt, daß Eisenbahnzüge selten
ganz pünktlich eintreffen. Sie erleiden Verspätung, kommen auch
mitunter wegen schwerer Unfälle überhaupt nicht an.
Die Zeit der Ankunft eines Eisenbahnzuges ist deshalb keine
„genau festbestimmte." Festbestimmte Zeiten im Sinne des Art. 357
sind nämlich solche, welche unabhängig von menschlicher
Negligenz oder Diligenz, unabhängig auch von unge-
wissen Ereignissen mit NothWendigkeit, nach dem
Kalender berechenbar ein treten.
Hiernach durfte der Beklagte blos deshalb, weil der Kläger am
31. August 1867 mit dem Frnhzuge in Oschersleben nicht angekommen
war, nicht zurücktreten. Er mußte während der Geschäftsstunden des
31. August zur Lieferung bereit bleiben, und da der Buchhalter des
Klägers sich mit dem Mittagszuge in Oschersleben zur Abnahme ein-
fand, der Kläger also mit der Abnahme nicht im Verzüge war, so muß
der Beklagte ihn in Gemäßheit des Art. 357 wegen Nichtlieferung
entschädigen.

Art. 337.
Verzug des Verkäufers in Erfüllung eines Kaufver-
trages mit bestimmter Lieferungszeit. Verfrühete
AufforderungzurLieferung.
Erk. des O b e r t r i b u n a l s zu Berlin v. 13. Nvbr. 1866.
(Seuffert, Archiv, Bd. 21, S. 127.)
Der Kläger hatte von dem Beklagten am 15. December 1864
dreizehn Ballen Hopfen Mit der Verabredung, daß die Waare am
16. December geliefert werden sollte, gekauft. Da die Lieferung nicht
erfolgte, obwohl eine Aufforderung dazu schon am 16. December er-
folgt war, so klagte der Kläger am 19. December auf Lieferung des
Hopfens gegen Zahlung des stipulirten Kaufpreises, oder Entschädi-
digung wegen des durch die nicht erfolgte oder verspätete Lieferung
entstandenen Schadens. Oberstrichterlich wurde dieser Anspruch aus
folgenden Gründen zurückgewiesen:
„Das unter den Parteien abgeschlossene Geschäft ist zweifellos
ein Handelsgeschäft, und zwar ein solches, in welchem für die Liefe-
rung der Waare eine s e st b e st i m m t e Zeit, nämlich der 16. Decbr.

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