Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

Königreich Preußen. Art. 347 flg.

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selben, in den Vertrag bedungenermaßen sich einzulassen, hätten
Einfluß haben können: der Andere befugt sein soll, von dem
Vertrage wieder abzugehen und das Gegebene zurückzusordern."
(§§ 539. 540 Theil I, Titel 11.)
Und ein Vorwurf in diesem Sinne trifft die verklagte Handlung.
Der Kommittent hatte ihr ausdrücklich geschrieben:
„Da ich den Besitzer obiger Obligation nicht kenne, so bitte ich,
den Verkauf ohne weitere Haftbarkeit abzuschließen, wenn dieß
möglich ist, und lieber einen billigeren Kurs zu gewähren."
Der Inhalt dieser Notiz mußte den Ankauf des Pfandbriefes
mindestens bedenklich machen, zumal die Haftbarkeit aus dem Grunde
ausgeschlossen gewünscht wurde, weil der Kommittent selbst den Ver-
käufer nicht anzugeben vermochte, von dem er den Pfandbrief erwor-
ben, und weil er das paetum de non praestandis vitiis selbst unter
Stipulation eines billigeren Kurses abzuschließen bereit war.
Jene bona fides im Handelsverkehr erforderte, daß der Ver-
käufer, zumal er dieses paetum ohne besondere Gegenleistung seiner-
seits schloß, nicht jene verdächtigen Momente verschwieg und den
Pfandbrief unter Zurückhaltung der empfangenen Mittheilungen
ohne Weiteres zum vollen Tageskurse anbot. Und in der Verletzung
dieser bona fides seitens des Verklagten ist somit der rechtliche
Grund zu finden, weshalb die sonst giltige Entsagung der Gewährs-
leistung seitens des Klägers für diesen unverbindlich wird.
Denn daß der Inhalt jenes Schreibens vom 2. Oktober 1866
dem Kläger vor oder bei Ankauf des Pfandbriefes mitgetheilt worden
sei, hat die Verklagte selbst weder in der Duplik erster Instanz, noch
in der Rechtsertigungsschrift der zweiten Instanz behauptet. Sie
hatte an beiden Stellen nur die überdieß vom Mäkler Philippsborn
nicht bestätigte Behauptung aufgestellt, diesem Letzteren bei Erthei-
lung des Verkaufsauftrages das Sachverhältniß unter Vorlegung
des Meyer'schen Brieses mitgetheilt zu haben, was selbstredend, auch
wenn es erwiesen worden, unerheblich wäre, wenn nicht zugleich dar-
geihan werden konnte, daß Philippsborn die nämliche Mittheilung
wiederum dem Kläger gemacht hat; und dieß ist, wie gesagt, von der
Verklagten selbst nicht behauptet, vom Philippsborn bei seiner Ver-
nehmung als Zeuge sogar eidlich verneint worden.
Aus diesen Gründen ist der Kläger gemäß § 198 des allg. L.-R.

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