Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

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Königreich Preußen. Art. 279. 307.

Da die Vorschriften des Landschaftsreglements namentlich auf-
recht erhalten werden sollten, so läßt es sich leicht erklären, daß das
Gesetz von 1843 sich rücksichtlich des in Farbe auszudrückenden Stem-
pels ganz ebenso ausgedrückt hat, wie diese Reglements.
Ein Zweifel hat jedenfalls nicht gelöst, etwas Präceptorisches,
das jede andere Farbe ausschließen sollte, hat nicht statuirt werden
sollen. Nachdem der Blaustempel vielfältig üblich geworden, und
sogar den Vorzug vor dem Schwarzstempel erhalten hat, weil, wie
Verklagter anführt, die blaue Farbe weniger Fett enthält, und sich
klarer aufdrückt, muß daß, was von der üblichen Farbe des Stempels
im Jahre 1806, 1808 und 1843 ausgesagt worden, ganz ebenso auf
die neben oder statt der schwarzen Farbe üblich gewordene blaue Farbe
des Stempels bezogen werden, als nach § 2 auch die an die Stelle
der Behörde getretene andere Behörde die Befugnisse derselben in
Betreff der Jnkourssetzung überkommt, was eintreten würde, wenn es
auch nicht ausdrücklich deklaratorisch vorgeschrieben wäre.
Nur wenn die Anwendung des Blaustempels bei amtlichen
Attesten den Gerichten oder Behörden überhaupt untersagt wäre, ließe
sich rechtfertigen, ein solches Attest für unwirksam zu erachten. Da
das nicht geschehen ist, und die Authenticität des Attestes durch die
blaue Farbe des Stempels nicht beeinträchtigt wird, so kann dem Akte
Seitens der Privaten der Vorwurf der Ungültigkeit aus diesem
Grunde nicht gemacht werden. Es ist endlich ohne Einfluß, daß auch
nach eingetretener Ueblichkeit des Blaustempels die Verordnung vom
16. August 1867 (Ges.-Sammlung, S. 1457) für die mit der preuß.
Monarchie vereinigten Landestheile ebenfalls die Siegelung in schwar-
zer Farbe anordnet. Denn einestheils erlaubt die ausnahmsweise
bis zum 1. October 1867 für diese Landestheile eingetretene Gesetz-
gebung durch königliche Verordnung keinen Rückschluß auf eine für die
älteren Provinzen geltende Gesetzgebung, wenn es sich von zu ver-
muthenden Absichten des Gesetzgebers im Sinne einer Deklaration
handelt. Anderntheils war die Beibehaltung der älteren Termino-
logie hier sehr natürlich, weil, wenn sie mit Rücksicht aus die Ueblichkeit
hätte verändert werden sollen, hierdurch leicht die Bedeutung der für
die älteren Landestheile gültigen Gesetzgebung arKumento e contrario
hätte in Gefahr gesetzt werden können.
Darauf aber, daß die Behörden durch Ministerial-Rescripte ganz

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