Königreich Preußen. Art. 275.
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gegebenen Begriffserläuterungen völlig überflüssig gewesen, und an-
dererseits folgt aus der Mannichfaltigkeit der Geschäfte des Handels-
verkehrs, daß die mit jener Ansicht über die mittelbare Betriebs-
thätigkeit in Einklang stehenden Vorschriften in Ausehung der von
einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine (Art. 274) und der An-
schaffung von Geräthen, Materialien und anderen beweglichen Sachen,
welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder ver-
braucht werden (Art. 273), keineswegs den Gegenstand erschöpfen sollten,
während aus jener Rechtsanschauung folgerichtig die Vorschrift her-
vorging:
„Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im
Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig."
' (Art. 274.)
Daraus aber, daß das Einführungsgesetz zum H.-G.-B., indem
es im Art. 2 angibt, welche Rechtsangelegenheiten als Handelssachen
anzusehen sind, unter Nr. 1:
Das Rechtsverhältniß, welches aus Handelsgeschäften (Art. 271
bis 273, H.-G.-B.) zwischen den Betheiligten entsteht,
und unter Nr. 5:
Das Rechtsverhältniß zwischen dem Handlungsgehülfen und
dem Eigenthümer der Handlungsniederlassung
anführt, läßt sich der Rückschluß nicht ziehen, daß letzteres nur den
Handelssachen, nicht auch den Handelsgeschäften beizuzählen. Denn
es unterscheidet unter Nr. 1 nicht allgemein zwischen Handelssache
und deren Species: Handelsgeschäfte, sondern es spricht daselbst
nur von dem Rechtsverhältnisse, welches aus Handelsgeschäften zwi-
schen den Betheiligten entsteht.
Außerdem ist für die Begriffsbestimmung der Handelsgeschäfte
nicht das Einführungsgesetz, sondern das H.-G.-B. selbst der Sitz
der Materie.
Art. 273.
Die von einem Kaufmanne abgeschlossenen Miethsver-
träge sind keine Handelsgeschäfte.*)
Erk. des Kammergerichts in Berlin vom 4. Januar
1869. (Hadra e. Rothenbücher.) (Original-Beitrag.)
*) Vgl. Striethorst, Archiv, Bd. 56, S. 354.