Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

Königreich Preußen. Art. 232.

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3 Directoren den Eid leisten sollten, und die Klägerin hat sich damit
ausdrücklich einverstanden erklärt. Durch diesen Consensus ist,
gleichgültig, was das objective Recht bestimmt, für den vorliegenden
Proceß festgestellt, daß der Eid von sämmtlichen Directoren zu leisten
sei. Hieraus folgt, daß bei der Contumaz zweier Directoren der Eid
überhaupt nicht als geleistet, und die zu beschwörende Thatsache
in contumaciam für zugestanden zu erachten ist. Dieses Resultat
steht auch nicht in absolutem Widerspruche mit dem von Röseler ge-
leisteten Eide, da es sehr wohl möglich ist, daß die streitige Bevoll-
mächtigung zwar nicht von Röseler, aber wohl von einem der aus-
gebliebenen Directoren ausgegangen ist; so daß also die Verität der
Vollmacht durch Röseler's verneinende Eidesleistung nicht in Frage
gestellt wird.
Wenn sich endlich Klägerin, um die Eidesleistung durch Röseler
als ausreichend darzustellen, darauf beruft, daß es in § 100 des
Statuts vom 28. Nov. 1859 heißt:
„Nothwendige zu- oder zurückgeschobene Eide dürfen nur von
einem Mitgliede der Direction geleistet werden,"
so ergibt die Natur der Sache und der Inhalt des ganzen Statuts in
seinem Zusammenhänge,
daß in diesem Passus der Nachdruck auf das Wort „Direc-
tion," nicht auf das Wort „einem" zu legen ist.
Das Statut will festsetzen, daß nicht Mitglieder des Verwal-
tungsraths, oder Beamte!, oder Mitglieder der ^Societät, sondern
lediglich Mitglieder der Direction die Eide für die Gesellschaft
leisten dürfen. Es will nicht festsetzen, daß der Eid eines Mitglie-
des zur Feststellung einer Thatsache unbedingt genügen solle.
Sollte aber auch wirklich das Statut so, wie Klägerin behauptet,
zu interpretiren sein, so würde doch dessen Festsetzung durch die oben-
gedachte specielle Uebereinkunft des vorliegenden Processes als
abgeändert anzusehen sein.
Wenn sonach die Vollmacht des Hauptagenten B. in contu-
maciam für erwiesen anzunehmen ist, so war der klägerische Anspruch,
als durch Zahlung getilgt, abzuweisen, ohne daß es eines ferneren
Eingehens auf den zweiten Einwand (daß der Versicherungsvertrag
in Folge des durch die verspätete Uebersendung der Police motivirten
Rücktrittes des Beklagten für aufgehoben zu erachten sei) bedurfte.

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