224 Königreich Preußen. Art. 214.
Helligkeit bei der Fortsetzung der Gesellschaft über die bestimmte Zeit
hinaus verlangt.
Schon der Widerstreit solcher theoretischen Ansichten mit der
praktischen Entwickelung, welche das Actiengesellschaftswesen in Preu-
ßen vor und nach dem Gesetze von 1843 gesunden hat, muß gegen
die Richtigkeit derselben das größte Bedenken erregen.
Die Statuten der Magdeburger Privatbank von 1856 enthalten,
wie schon bemerkt, nur insofern eine Beschränkung der Mehrheits-
Beschlüsse, daß nach § 61 eine Mehrheit von 2/3 erfordert wird, um
eine Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Concession zu beschlie-
ßen. Es hätte sehr nahe gelegen, rücksichtlich des Verlängerungs-
Beschlusses, dessen Möglichkeit doch gewiß vorausgesehen werden
mußte, Bestimmungen zu treffen, wenn nicht die Absicht gewesen
wäre, in dieser Hinsicht, sowie in andern Anordnungen des Gesell-
schafts-Vertrages, die gewöhnliche Majorität entscheiden zu lassen.
Im Uebrigen beweisen die auf dem Wege von Mehrheits-Beschlüssen
1858 und 1861 bewirkten Abänderungen des Statuts, daß die Re-
naud'sche Ansicht bei den Actionären nicht vorherrschend gewesen sein
kann, ein Umstand, der allerdings kein rechtliches Entscheidungs-
Moment abgibt, aber doch für die ganze Auffassung der Sache von
nicht unerheblichem Gewichte ist. Ausgegangen von dem Charakter
des Actiengesellschafts-Jnstituts und von Vorschriften der Landes-
gesetzgebung wie des H.-G.-B.s sprechen nun die §§ 29 und 34
durchaus gegen den Anspruch der Kläger. Nachdem § 28 die Ge-
genstände der ordentlichen General-Versammlungen, welche nach
§ 25 auf Beschluß des Verwaltungsrathes oder schriftlichen Antrag
von wenigstens 30 Actionären, welche im Besitze von mindestens
100 Actien sind (50,000 Thlr.), berufen werden müssen, aufgezählt
hat, sagt § 29:
Die außerordentlichen General-Versammlungen beschäftigen sich
nur mit den Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind;
ohne irgend eine Einschränkung in Betracht der Gegenstände zu
machen. Der § 34 aber enthält die bindende Norm:
Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse
verpflichten die Gesellschaft unbedingt, mithin auch jeden in
der General-Versammlung weder anwesenden noch vertretenen
Actionär.