Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

Königreich Preußen. Art. 213.

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Direction, Injurien-Klage angestellt, weil der Verklagte gesagt hat:
„Die ganze Gesellschaft ist ein reines Schwindelgeschäft." Die Klage
ist als unstatthaft zurückgewiesen, weil Actiengesellschaften als solche,
also als Subjecte von Rechten, nicht Gegenstand einer Ehrverletzung
sein können.
Es wird hierüber Beschwerde erhoben. Die Gesellschaft sei
durch Cabinetsordre vom 19. Septbr. 1853 bestätigt und in das
Handelsregister des Kreisgerichts als Actiengesellschaft eingetragen,
also als Handelsgesellschaft, welche unter ihrer Firma vertreten werde,
als solche Subject von Rechten und Verbindlichkeiten sei, Grund-
stücke erwerben, klagen und verklagt werden könne. Der Vorstand
sei ihr gesetzlicher Vertreter. Es liege kein Grund vor zu der An-
nahme, daß der Gesetzgeber einen Unterschied in Bezug auf juristische
Persönlichkeiten solcher Gesellschaften in vermögensrechtlicher
Beziehung und in Bezug auf ihre sonstigen höchst persönlichen
Rechte gemacht haben sollte. Darüber, daß eine Mehrheit von
Personen passives Subject einer Ehrverletzung sein können, sei kein
Zweifel. Die Ehrverletzung einer Gesellschaft stelle immer nur
eine Handlung dar, und es liege eine principielle Verletzung, jedem
einzelnen Mitgliede der Gesellschaft gegenüber, vor, wenn man ver-
langen wollte, daß jedes Mitglied dieser Gesellschaft den Beleidiger
verfolgen müßte, daß aber die gesetzlich berufenen Vertreter dieser
Gesellschaft Namens ihrer nicht mit demselben Rechte eine Klage
wegen der Ehrverletzung aller Mitglieder anstellen könnten. Es
würde sonst eine Klage-Cumulation geschaffen werden, welche bei der
großen und ausgebreiteten Mitgliederzahl das Publicum auf das
Tiefste verletzen würde. Das Interesse des Beleidigers selbst werde
durch solche Klage-Cumulation erheblich benachtheiligt.
Das Ober-Tribunal hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Denn dem Appellationsrichter sei darin beizutreten, daß Handels-
gesellschaften und speciell Actiengesellschaften, zu denen die klagende
Gesellschaft gehöre, nach Art. 111 und 213 des H.-G.-B.s zwar
Subject von Vermögensrechten sein können, ihnen aber die per-
sönlichen Rechte juristischer Personen nicht beigelegt seien. Die
klagende Feuerversicherungsgesellschaft könne daher als solche auch
wegen Beleidigung und Ehrenkränkung nicht klagen.

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