der Nürnb. Novellen und des allg. d. Handelsgesetzes ic. tz 2. XXIII
in einem Regulativ, oder wie sonst der Erlaß heißen mag, enthalten
ist. Immer findet die principielle Ueberschreitung des § 2 ihre An-
wendung. Dem widerspricht auch nicht, daß von den im Wege der
Landesgesetzgebung erlassenen Vorschriften die Rede ist. Denn
die Landesgesetzgebung umfaßt nicht blos die Gesetze, sondern auch die
Verordnungen, Reglements u. s. w>, kurz jede Form, welche in dem
einzelnen Lande nach dem dort bestehenden Recht für den Erlaß solcher
Vorschriften legal erscheint.
2) Der bei oder nach Einführung in die einzelnen Bundesstaaten
oder deren Landestheile erlassenen Vorschriften ist gedacht, weil
in einigen Bundesstaaten, zumal in Preußen mit Rücksicht auf die
1866 neu erworbenen Landestheile, wie auch in Coburg-Gotha und
Anhalt-Dessau-Köthen-Beruburg die Einführung der W.-O. und des
H.-G.-B. durch verschiedene Einsührungsgesetze erfolgt isi.
3) Soweit die im Wege der Landesgesetzgebung erlassenen Vor-
schriften nur eine Ergänzung enthalten, bleiben sie als landes-
gesetzliche Vorschriften in Kraft. Die Bundesgesetzgebung repro-
birt sie nicht, nimmt sie aber auch nicht unter ihren Schutz, gibt
ihnen keine bundesgesetzliche Anerkennung. Aus dieser Stellung folgt
einerseits, daß die betreffenden Vorschriften den Bundesgesetzen, welche
bereits erlassen sind, oder noch erlassen werden, nachgehen. So fordert
es Art. 2 der Bundesverfassung. Es folgt daraus ferner, daß die
Bundesgesetzgebung in diesem nach Art. 4, Nr. 13 ihrer Zuständig-
keit unterworfenen Gebiete jeden Augenblick die also nur einstweilen
bei Kraft belassenen, landesgesetzlichen Vorschriften beseitigen kann.
Andererseits folgt aber auch, daß, solange letzteres nicht geschieht,
nicht minder die Landesgesetzgebung Macht hat, die blos landes-.
gesetzlichen Vorschriften aufzuheben, zu modificiren oder zu ergänzen,
wenn sie nur dabei nicht gegen das Bundesgesetz, insbesondere gegen
die W.-O., die Novellen und das H.-G.-B. selbst verstößt.
4) Sie bleiben insoweit in Kraft, als sie nur eine Ergänzung
und nicht eine Abänderung einer Bestimmung der W.-O., der N.
Novellen oder des H.-G.-B. enthalten.
Die Fassung ist sthlistisch keine sehr glückliche. Der Genitiv:
„einer Bestimmung" nämlich darf nur auf „Abänderung" bezogen
werden, während bei „Ergänzung" nicht blos die Ergänzung einer
(d. i. einzelnen) Bestimmung, sondern überhaupt Ergänzung der