Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

Ocherreich. Art. 337.

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Mittheilung und Aufforderung zur Uebernahme der Waare voraus-
setzt, wurde vom Beklagten nicht widersprochen; und hätte übrigens
wirklich der Beklagte von der an ihn erfolgten Uebersendung der
Waare bis zur Zeit der Klage keine Kenntniß erlangt, und auch, wie
er behauptet, den Waaren-Conto nicht erhalten, so hätte er mindestens
aus der Klage entnommen, daß die Waare zu seiner Verfügung am
Hauptzollamte liege, und er wäre somit auch in der Lage gewesen, sie
zu übernehmen, oder sich solche zu verschaffen.
Da nun, die Bestellung der Waare vorausgesetzt, der Geklagte
sich durch eine willkürliche Unterlassung der Uebernahme der Be-
zahlung des Kaufpreises nicht entziehen kann, so handelt es sich, wie
der Beklagte in der Einrede auch selbst hervorhob, nur um die Frage,
oberdiefraglicheWaarebestellthabeodernicht; denn
die Einwendungen bezüglich der behaupteten, nicht vertragsmäßigen
Beschaffenheit der Waare können schon darum nicht weiter in Be-
trachtung kommen, da der Beweis der vertragswidrigen Beschaffen-
heit dem Beklagten obgelegen wäre, von ihm aber weder geliefert,
noch angeboten worden ist. Zum Beweise der von Seite des Beklag-
ten erfolgten Bestellung ist der vom Oberlandesgerichte zugelassene
Haupteid vollkommen geeignet; die Formulirung dieses Haupteides
entspricht und geht nur dahin, daß der Beklagte, bei Gelegenheit der
ihm von Vetter, dem Reisenden des Klägers, gemachten Vorweisung
der Muster, und über die ihm von Vetter bezüglich des Maßes und
Preises ertheilten Auskünfte die Bestellung gemacht habe.
Der Ausdruck endlich, daß der Beklagte von den vorgelegten
Mustern 2 Sorten Tuchwaaren ausgewählt und bestellt habe, thut
der Beweiskraft des zugelassenen Haupteides keinen Abbruch; denn
wenn dem Beklagten angegeben wurde, daß jedes Stück der aus-
gewählten Sorten circa 20 Jards habe, und daß der Hard auf circa
10 Sch. 6 P. zu stehen komme, konnte bei der Bestellung zwischen
dem Auftraggeber und dem Beauftragten auch kein Zweifel darüber
bestehen, daß mitderBestellung beidem Mangel einer
anderweitigen beschränkenden Be st immung, minder
stens einesolcheQuantität derWaarejedesMusters
gemeint war, welche dem angegebenen Maße von ca.
20 Aards entspricht.

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