der Nürnb. Novellen und des allg. d. Handelsgesetzes rc. tz 2. XXI
gdumg Gebrauch machen, sortbestehen. Jene Vorbehalte insbesondere
waren ja nichts Anderes, als eine Aufforderung an die Landesgesetz-
gebung ergänzend thätig zu werden. Dagegen muß bei jeder landesge-
setzlichen Bestimmung, welche dasjenige betrifft, worüber in den
Gesetzbüchern mittelbar oder unmittelbar, in positiver oder negativer
Weise verfügt worden ist, geprüft werden, ob sie sich als Abänderung,
oder als Ergänzung charakterisirt.
Das Gesetz verzichtet darauf, den Begriff der Abänderung und
der Ergänzung näher zu zergliedern. Auch bedarf es kaum der Er-
läuterung, daß das so gut wie unmöglich wäre. Es überläßt die
praktische Verwerthuug des aufgestellten Princips durchaus der
logischen Auslegung. Ob Abänderung oder Ergänzung, muß bei jeder
einzelnen landesgesetzlichen Bestimmung, wenn die Frage entsteht,
geprüft und entschieden werden. Besondere Anhaltspunkte gibt das
Gesetz nicht weiter; es verweist den Richter lediglich auf seine logisch-
juridische Erkenntniß, ohne deren Freiheit irgend welche Fesseln an-
zulegen. Man mag nicht verkennen, daß eine solche Prüfung und
Entscheidung in manchen Fällen keineswegs sehr leicht sein wird.
Diesem oder jenem Gesetze gegenüber läßt sich in der That sehr zweifeln,
ob darin eine Abänderung oder eine bloße Ergänzung enthalten und
ob der Fortbestand mit der ungeschmälerten Erhaltung der Gesetz-
bücher vereinbar sei oder nicht. Beispielsweise tauchte in den Ver-
handlungen über das vorliegende Gesetz die in § 4 nicht entschiedene,
vielmehr der künftigen Judicatur überlassene, für das Königreich
Sachsen wichtige Frage auf, ob das dortige Gesetz, wonach die kauf-
männischen Anweisungen in ihrer Wirkung den Wechseln gleichgestellt
worden sind, als ein Bruch der W.-O., welche ihre Regeln nur für
diejenigen Wechsel enthält, welche sie als solche nach ihrer Definition
anerkennt, zu betrachten sei, oder nicht; und ähnliche Erwägungen
werden bei einer Mehrzahl von Particulargesetzen auftauchen.
Die Besorgniß vor derartigen Zweifeln und Controversen wurde
als ein Hauptargument für den bereits erwähnten Waldeck'schen An-
trag mit benutzt. Allein, wenn auch in § 2 der praktischen Hand-
habung, zwar nicht in der „Casuistik," wie man es zu nennen
beliebte, wohl aber der concreten Prüfung des einzelnen in Frage
kommenden Landesgesetzes den Gerichten viel anvertraut wird, so
erscheint dieß die einzig richtige Maßregel. Wird man sich doch über-