Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

Oesterreich. Art. 323.

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ist der Art. 323 anzuwenden. Es gilt daher das Schwei^
gen des anderen Vertrags-Theiles als Einwilligung
in diese Anträge*)
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes v. 22. Au-
gust 1867, Z . 5472 (Allgem. österr. Gerichtszeitung, 1868,
S. 49).
Der Lampenfabrikant Dittmar in Wien hatte bei dem Porcellan-
händler Plesch zu Chrudim in Böhmen Lampenhülsen bestellt, die in
der Fabrik des Plesch zu übergeben waren. Nach Effectuirung eini-
ger Sendungen beschwerte sich Dittmar unterm 12. August, 4. und
22. October 1863 brieflich darüber, daß einige der übersendeten
Hülsen gebrochen waren, und zeigte dem Plesch endlich brieflich an,
daß er von nun an keine Kiste mehr öffnen werde, wenn nicht ein
Vertreter des Plesch hierbei intervenire. Plesch-verweigerte diese
Intervention, weil die Kisten, sobald sie sein Fabrikslocal verlassen
hatten und dem Spediteur übergeben waren, ihn nichts mehr küm-
merten, und er weder die Kosten noch die Gefahr der Spedition zu
tragen habe. Da Dittmar sohin den von Plesch angesprochenen
Saldo nicht zahlte, überreichte Plesch die Klage aus Zahlung von
145 Fl. 61 Kr. ö. W. Dittmar wendete ein, daß ihm 24 Fl. 51 Kr.
ö. W. für Bruch zu vergüten seien, und er den Rest von 121 Fl.,
10 Kr. nicht zu zahlen habe, weil er die betreffenden Kisten wegen
Verweigerung der Intervention beim Oeffnen derselben nicht ange-
nommen habe. Plesch replicirte, daß ihn der behauptete Bruch aus
den bereits angegebenen Gründen nicht kümmern, und Dittmar die
Kisten allerdings angenommen habe, da sie sich noch immer in seinem
Magazine befinden.
Die erste Instanz verurtheilte Dittmar in die Zahlung
der 24 Fl. 51 Kr. unbedingt und in die Zahlung der 121 Fl. 10 Kr.

*) Den Bedenken, zu welchen die vorliegende Entscheidung führt, wird
a. a. O. von — W. — Ausdruck gegeben- In der Thal lassen sich Anträge auf
Abänderungen und Zusätze zu einem abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nicht als
Aufträge bezeichnen, ohne dem Sprachgebrauche Zwang anzuthun, wie denn
auch die a. a. O. citirten Entscheidungen des bayrischen Handelsappellations-
gerichtes , des Frankfurter Stadt- und Appellationsgerichtes (siehe dieses Archiv,
V. Band, S. 318; VIII. Bd., S. 319 und IX. Bd., S. 476) diesen Unterschied
strenge festhalten (vgl. auch dieses Archiv, XI. Bd., S. 392).
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. X VII. 7

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