Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

der Nürnb. Novellen und des allg. d. Handelsgesetzes rc. ß 1. XVII
Bundesflagge eingeführt worden ist/) wäre es höchst einfach gewesen,
in den betreffenden Artikeln des H.-G.-B.s der Landesflagge die
Bundesflagge zu substituiren. Indessen, man wollte am H.-G.-B.
kein Wort verändern und ließ folglich auch in jenen Artikeln die
Landesflagge stehen. Damit nun nicht die haarscharfe Kunstinter-
pretation etwa aus dem Umstande, daß unser Gesetz und das von
ihm eingeführte H.-G.-B. als das spätere durchweg von der Landes-
flagge spricht, deduciren möchte, das Gesetz über die Bundesflagge
vom 25. Oct. 1867 sei dadurch wieder aufgehoben, macht unser § 1
den warnenden Vorbehalt.
Ein gleicher Vorbehalt schien geeignet zu sein in Bezug auf das
Bundesgesetz vom 29. Mai 1868 über die Aufhebung der Schuld-
hast. Art. 2 der d. W.-O. und die Nürnberger Novellen 1 u. 2 han-
deln von dem Persoualarrest wegen Wechselverbiudlichkeiten. Sie
gehen einfach davon aus, daß der Personalarrest als Executionsmittel
in Wechselsachen statthaft« sei. Um nun jedem, wenn auch noch
so entfernt liegenden Gedanken vorzubeugen, daß etwa durch die
Einführung der W.-O. und der Novellen als Bundesgesetze das
ältere Bundesgesetz wegen Aufhebung der Schuldhaft durchlöchert
werde, hat § 1 dem letzter» seine unbestreitbare Geltung noch beson-
ders gesichert.
Mit diesem einen Paragraphen wäre möglicherweise ohne alle
weiteren Zusätze der nächste Zweck des Gesetzes, die Erhebung der
Gesetzbücher zu Bundesgesetzen, zu erreichen gewesen. Es stand, wie
im Anfang dieser Darstellung bemerkt wurde, fest, daß bei Vorlage
dieses Gesetzes weder eine Revision der Gesetzbücher selbst, noch auch
eine Revision und Verschmelzung der Einführungsgesetze und der
weitern legislativen Erlasse, zu welchen sonst noch die Einzelstaaten
aus Anlaß des H.-G.-B.s oder der W.-O. gekommen waren, zu
unternehmen sei.
Indessen hatten doch die Motive der Bundesregierung richtig
erkannt, daß man sich in der letzteren Richtung unmöglich ganz still-
schweigend verhalten dürfe. Wenn man keine Revision der Gesetz-
bücher wollte, so genügte es, diese zu unterlassen und, wie in § 1 ge-
schieht, rein weg den Wortlaut der Gesetzbücher zu publiciren. Nicht
4) S. B.-Ges. v. 25. Oet. 1867, § 1—3 und zur Erläuterung Archiv des
norddeutschen Bundes, v. A. Koller, Bd. i, S. 22flg.
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XVH. h

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