Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

Oesterreich. Art. 268 und 270.

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Lieferung wurde, unter Aufrechthaltung der Gemeinschaft
des Gewinnes und Verlustes in der Art getheilt, daß
Seidl die Ablieferung des Mehls, und Feil jene des Hafers
übernahm und realisirte und die hierfür entfallenden
Gelder allein erhob. Nach Beendigung der Lieferung klagte
Seidl den Feil auf Rechnungslegung, und es ergab sich nach der
gelegten Rechnung ein Gewinn von 707 Fl. 25 Kr. Da ein be-
sonderer Modus der Theiluug nicht vereinbart wurde, klagte Seidl
den Feil nach Art. 268 des H.-G.-B.s auf Zahlung des Betrages
von 353 Fl. 62*/'a Kr. ö. W. sammt Anhang. Der Beklagte wendete
ein, daß beide Lieferungen des Korns und Hafers gemeinschaftlich
übernommen wurden, und daß die Rechnung über die Kornlieferung
nicht gelegt, und daher der Verlust oder Gewinn noch nicht sicher-
gestellt sei.
Das Kreis- als Handelsgericht in Böhmisch-Leipa
erkannte nach dem Begehren, weil jeder der Contrahenten die ein-
zelnen Lieferungen selbstständig übernommen, effectuirt und den hier-
für gelösten Betrag erhoben habe, woraus sich ergibt, daß beide
Lieferungen unabhängig von einander dastehen, und daß
jeder der Theilnehmer ohne Rücksicht auf das andere
Geschäft die Theilung des Gewinnes der einen Liefe-
rung zu fordern berechtigt ist, und daher nach Art. 270 und
287 des H.-G.-B.s der Beklagte zur Zahlung des aus den Kläger
entfallenden Gewinnes verurtheilt werden mußte.
Dagegen hat das Oberlandesgericht in Prag den Kläger
abgewiesen, weil die Parteien sich zu den beiden Lieferungen auf
gemeinschaftliche Rechnung und auf gemeinschaftlichen Gewinn und
Verlust vereinigten, und dadurch, daß die beiden Gesellschafter die
Lieferung unter sich theilten, jene Unternehmung nicht aushörte Eine
zu sein und ein Ganzes zu bilden; weil abgesehen von dem im Artikel
270 des H.-G.-B.s gegründeten Rechte der einzelnen Theilnehmer
zur Rechnungslegung über den vom andern Gesellschafter besorgten
Theil des Geschäftes hier doch, wo die Rechnung über die Mehl-
lieferung noch nicht gelegt wurde, die Höhe des Gewinnes oder Ver-
lustes und die Antheile der beiden Gesellschafter daran noch nicht
bestimmt werden können; weil der Kläger, der zum Erläge des aus
seiner Lieferung sich ergebenden Gewinnes sich gar nicht einmal bereit

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