Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

der Nürnb. Novellen und des allg. d. Handelsgesetzes re. § 1. XV
heit des Verkehrsrechtes zu erhalten; und nicht minder wird man
Werth darauf legen, daß wo möglich der gesammten Nation das
ideale Gut einer wenigstens theilweisen Rechtseinheit erhalten bleibe.
Nichtsdestoweniger sind wir weder verpflichtet noch berechtigt, blos
aus Empfindsamkeit den Gedanken an jede Störung der Rechts-
gemeinschaft mit den süddeutschen Staaten zu verwerfen. So gewiß
wir nicht aus Muthwillen die Gesetzbücher ändern werden, so gewiß
werden wir sie ändern und ändern müssen, wenn uns die Nothwen-
digkeit einleuchtet.
Es ist nicht die Aufgabe, hier Mittel und Wege zu ersinnen
oder Vorschläge zu kritisiren, welche darauf abzielen, solche Uebel-
stände zu beseitigen. Ob die süddeutschen Staaten freiwillig oder
durch die Lage der Dinge gezwungen die Reformen annehmen wer-
den, welche in dem Bunde beschlossen werden, ob sie, wie bereits em-
pfohlen wurde, eine Mitwirkung bei der Berathuug neuer in dieß
Feld einschlagender Gesetze erlangen können und wollen, das Alles
muß einstweilen der Zukunft anheimgestellt bleiben.
Darüber aber dürfen wir uns nicht täuschen und das muß da-
her mit vollem Bewußtsein ausgesprochen werden, daß § 1 unseres
Gesetzes mit einem Federzuge ein norddeutsches Handels- und
Wechselrecht schafft und alle jene Folgen in Aussicht stellt, die wir im
Interesse des Verkehrs und der Nation gerne vermieden sehen möchten.
4) Die W.-O., die Novellen und das H.-G.-B. werden als
solche, d. h. als Bundesgesetze, in das gesammte Bundesgebiet ein-
gesührt. Sie werden eingeführt durch dieses Gesetz. Mit dem
in § 6 bestimmten Zeitpunkt treten sie in Kraft, ohne daß es von
Seiten des Bundesstaates irgend noch eines Einführungs-
gesetzes bedarf. Man hat auf Erlaß eines einheitlichen Bundes-
einführungsgesetzes verzichtet und die particulare» Einführungs-
gesetze innerhalb der aus § 2 ersichtlichen Grenze bestehen gelassen.
Mithin ist da, wo die Gesetzbücher seither schon in Geltung waren,
überhaupt nichts mehr einzuführen. Der obige Satz soll in dieser
Hinsicht zu mehrerer Deutlichkeit nur sagen, daß eben von Bundes-
wegen kein Einführungsgesetz mehr erforderlich oder zu erwarten ist.
Die Wirkung der Erklärung zu Bundesgesetzen ist also mit dem
gesetzlichen Termin des 1. Januar 1870 von selbst gegeben.
So verhält es sich auch in den Theilen Norddeutschlands, in

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