Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

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Oesterreich. Art. 137.

Die Kaufleute Riedl und Steiner in Chemnitz überreichten eine
Executionsklage wider Hofmann, registrirten Kaufmann in Prag,
wegen Zahlung von 795 Fl. auf Grund einer vom Beklagten mit
zwei Zeugen unterschriebenen Erklärung dato Prag, 10. August 1865,
worin er den Klägern als Entschädigung dafür, daß sie ihre an ihn
gehabten Forderungen von 3600 Thlr. für 22%' an einen Dritten
c^dirten, am 30. Novbr. 1868 je 795 Thlr. zu zahlen verspricht.
Das Handelsgericht in Prag hat die Kläger wegen ein-
zuleitenden Executionsverfahrens zur Tagfahrt verbeschieden.
Dagegen hat das Oberlandesgericht in Prag die Verbe-
scheidung der Klage nach § 16 der Gerichtsordnung*) angeordnet,
weil laut beglaubigter Abschrift aus dem Handelsregister der Stadt
Chemnitz die Gesellschaft Riedl und Steiner schon am 22. Mai 1864
aufgelöst wurde, und dadurch, daß unterm 5.. April 1864 Riedl als
Liquidator angegebeu ist, doch nicht hervorgehe, wer derzeit der Rechts-
nachfolger der aufgelösten Firma sei, und die Erklärung des Hof-
mann vom 10. August 1865 zu Gunsten der Herren Riedl und
Steiner, also unter Angabe der die gedachte Firma bezeichnenden
Worte erfolgte, bei diesem Umstande aber die Klagbeilage nicht als
vollen Glauben verdienende Urkunde angesehen werden könne.
In dem Revisionsrecurse wurde eingewendet, daß nach den
Art. 111. 133. 137. 138. 144 des H.-G.-B.s der Liquidator für
die aufgelöste Gesellschaft Rechte erwerbe und geltend mache, und
durch vollkommen glairbwürdige Urkunde sei Riedl als Liquidator
und die Berschreibung der 1590 Thlr. ausgewiesen, und daß der er-
wähnte Auszug aus den Handelsregistern eine nach dem Ueberein-
komnien mit Sachsen vollen Beweis wirkende öffentliche Urkunde sei.

*) § 16 der Gerichtsordnung lautet:
„Der Richter soll über jede Klage, wo der Gegenstand nach dem Gesetze zu
einem mündlichen Verfahren geeignet ist, wie auch, wo der Kläger in der Klage
oder der Geklagte in der Einrede um die Einleitung eines mündlichen Verfahrens
bittet, jedesmal eine Tagsatzung anordnen, bei welcher sich die Partei entweder
dem Anträge ihres Gegners in Verhandlung der mündlichen Nothdurft, oder der
Vorschrift des Gesetzes in Mitbringung der schriftlichen Rede zu fügen, der Richter
aber entweder nach dem getroffenen gemeinschaftlichen Einverständnisse der Parteien,
oder, da dieses nicht bewirkt worden, nach Vorschrift des Gesetzes die weitere Ver-
sahrungsart einzuleiten haben wird."

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