Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

der Nürnb. Novellen und des allg. d. Handelsgesetzes re. tz 1. XIII
Reichsrecht geworden, das erste größere Stück eines nationalen, allen
Landesrechten vorgehenden Privat-Rechtsbestandes.
Die Erreichung dieses Zieles mußte man nicht bloß deßhalb
wünschen, damit die Bürgschaft einheitlicher Erhaltung der beste-
henden Codificationen gewonnen würde. Nicht minder galt eö, die
Basis für die künftige Weiterbildung des Handels- und Wechsel-
rechts zu gewinnen. Wenn letztere auch zu einem guten, wie wir
hoffen, zu einem recht großen Theile bei glücklicher Fügung und dem
rechten geistigen Erfassen seiner Aufgabe dem gleichzeitig beschlossenen
obersten Handelsgerichtshofe des norddeutschen Bundes zufallen wird,
so bleibt es doch gewiß, daß ein anderer Theil der Weiterführung jener
Rechtsmaterien nur mit Hülfe der Gesetzgebung von Statten gehen
kann. Umgestaltungen der W.-O. wie des H.-G.-B.s, theils einzelner
Artikel, theils ganzer Abschnitte, erscheinen ebenso unausbleiblich, wie
die Zufügung mancher bisher vermißten Capitel. Bei dem raschen
Fluß der Gesetzgebung und dem Drängen von Seiten her, deren An-
forderungen schwer zu ignoriren sind, läßt sich sogar leicht weissagen,
daß mehr oder minder umfassende Reformen sich nicht einmal lange
vertagen lassen werden. Da sie unter den gegenwärtigen Umstän-
den nur von Bundeswegen in Angriff zu nehmen und durchzuführen
sind, würde es sich eigenthümlich ausnehmen, ja ganz unmöglich sein,
bundesgesetzliche Abänderungen oder Ergänzungen zu Gesetzbüchern
zu Stande zu bringen, welche ihrerseits nur als Landesgesetze gelten.
Zu Reformen dieser Art, durch einheitlichen Act der Bundesgesetz-
gebung, fehlte in der That jede Grundlage, solange die zu reformi-
renden Gesetzbücher selbst noch lediglich auf so und so vielen parti-
cularen Publicationen standen. Jetzt läßt sich jeden Tag durch die
Bundesgewalt und folglich aus dem das Ganze des Bundes berück-
sichtigenden Gesichtspunkt, der häufig ein anderer ist, als der der
particularen Interessen, und im Wege der Bundesgesetzgebung, der
einfacher und wirksamer ist, als der der particularen Gesetzgebung,
dasjenige erreichen, was dem Verkehr Noth thut.
Weil dieß die Lage der Dinge in Folge der Einführung als
Bundesgesetz ist, zieht das Gesetz, worauf schon oben in Bezug auf
Hessen hingewiesen werden mußte, zugleich eine scharfe Linie der Ab-
grenzung gegen die übrigen an der W.-O. und dem H.-G.-B. bethei-
ligten deutschen Länder. Dort bleiben die Gesetzbücher, wie bisher,

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer